1. Allgemein
Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag zwischen
einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer.
Das
Arbeitsvertragsrecht ist nicht einheitlich geregelt: Neben den allgemeinen
schuldrechtlichen Bestimmungen gelten die vielfältigen Normen des
Arbeitsrechts. Grundsätze des Arbeitsverhältnisses sind in die §§ 105 ff.
GewO eingefügt worden.
2. Form
Der Arbeitsvertrag kann
formlos abgeschlossen werden, allerdings sind bei einem formlosen
Abschluss nach dem Nachweisgesetz dem Arbeitnehmer innerhalb von vier
Wochen nach dem Vertragsschluss die in dem Gesetz genannten wesentlichen
Vertragsbestandteile mitzuteilen.
Der
Abschluss eines
schriftlichen Arbeitsvertrages ist jedoch dringend zu empfeheln, auch
sollte der Inhalt am besten zuvor von einem im Arbeitsrecht tätigen
Rechtsanwalt geprüft worden sein! Im Handel erhältliche Vordrucke sind
nicht zu empfehlen, da diese zumeist nicht auf die besondere Situation
zugeschnitten sind und die enthaltenen Klauseln ggf. bereits nicht mehr
wirksam sind (das Arbeitsrecht ändert sich schnell). Das in die
arbeitsrechtliche Beratung investierte Geld zahlt sich mittelfristig aus,
wenn Fehler vermieden wurden.
Bei befristeten Arbeitsverträgen ist
zumindest die Befristungsabrede zwingend schriftlich niederzulegen, der
Formzwang des anderen Teils des Arbeitsvertrages richtet sich nach den
allgemeinen Regeln.
3. Inhaltskontrolle durch das Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Vorformulierte Arbeitsverträge
bzw. Formulararbeitsverträge unterliegen der Inhaltskontrolle des
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In der Praxis handelt es sich
bei fast allen Arbeitsverträgen um vorformulierte Arbeitsverträge.
Dies bedeutet, dass nicht alle Vereinbarungen die der Arbeitnehmer
unterschreibt auch gültig sein müssen. Verstößt eine Klausel gegen das
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist sie gänzlich
unwirksam.
Beispiel: |
| | Enthält der
Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers eine Klausel, nach der der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit
"falls erforderlich" und nach "Abstimmung der beiderseitigen Interessen"
einseitig zuweisen kann, d.h. sein Weisungsrecht/Direktionsrecht erweitert
werden soll, so verstößt eine derartige Klausel jedenfalls dann gegen das
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn nicht durch eine
entsprechende Formulierung gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine
mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss (BAG
09.05.2006 - 9 AZR 424/05). |
4.
Inhalt
Einseitige Änderung der Vergütung Die
formularmäßige Vereinbarung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, die
festgesetzte Vergütung durch einseitige Bestimmung zu ändern oder von ihr
abzuweichen, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB,
es sei denn
| a) | die Änderung/Abweichung ist
unter der Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers zumutbar
und |
| b)
| die möglichen Widerrufsgründe sind in der
Vereinbarung genannt (wirtschaftliche Gründe, Verhalten des Arbeitnehmers
usw.). |
Nach dem Urteil BAG 12.01.2005 - 5
AZR 364/04 ist die Änderung/Abweichung dann zumutbar, wenn dem
Arbeitnehmer zumindest die tarifliche bzw. die übliche Vergütung verbleibt
und der Schutz gegenüber einer Änderungskündigung nicht umgangen wird. Dies
setzt voraus, dass der Widerruf höchstens 25-30 % der Gesamtvergütung
erfasst.
Scheitert die Wirksamkeit der Vergütungsänderung
lediglich an der Nennung der Widerrufsgründe in dem Vertrag, so ist die
Vereinbarung nicht unwirksam, sondern im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung zu schließen.
Eine Klausel, nach der der
Arbeitgeber übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt
widerrufen kann, ist unwirksam.
Arbeitsverhinderung
Die in § 616 BGB normierte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung
des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung bei Vorliegen einer
Arbeitsverhinderung kann vertraglich ausgeschlossen werden.
Schriftformklausel Wenn Sie mit dem neuen Mitarbeiter einen
schriftlichen Arbeitsvertrag schließen, besteht die Gefahr, dass Sie die
Vertragsbedingungen später
in einem mündlichen Gespräch bzw. im
Laufe des Arbeitslebens ändern. Kommt es zum Streit, hat die
Vertragspartei, für die die Änderung eine Vergünstigung zum ursprünglichen
Vertrag bedeutete, evtl. Schwierigkeiten, die
geänderten Bedingungen zu
beweisen.
In der Vergangenheit wurde daher gern eine
Schriftformklausel in den Vertrag eingebaut, nach der Änderungen des
Arbeitsvertrages nur wirksam sind, wenn sie schriftlich niedergelegt sind
und dies auch für die Änderung der Schriftformklausel gilt.
Die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat jedoch derartige Klausel für
unwirksam erklärt, da individuelle (mündliche) Vereinbarungen stets
Vorrang haben (BAG 20.05.2008 - 9 AZR 382/07).