1. Ziel des Vorstellungsgespräches
Grundsätzlich besteht das
Fragerecht des Arbeitgebers insoweit, als durch die Beantwortung der
Fragen die
Eignung des Bewerbers für die zu besetzende Stelle
herausgefunden werden kann. Dieses Recht wird aber durch das
Persönlichkeitsrecht des Bewerbers wieder eingeschränkt. Zulässig sind
alle Fragen nach dem
schulischen und beruflichen Werdegang. Obwohl
zur beruflichen Sphäre gehörend, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgericht die Frage nach dem
bisherigen Verdienst
unzulässig.
Zulässig sind weiterhin Fragen zu folgenden
Themen:
- Gründe der Bewerbung
-
Ehrenämter
- Nebentätigkeiten
Der
zeitliche Rahmen der Gespräche sollte 30 Minuten nicht unterschreiten.
2. Aufbau des Vorstellungsgesprächs
Das Gespräch sollte gut
vorbereitet sein. Die Bewerbungsunterlagen sollten durchgesehen werden.
Der Arbeitgeber sollte einen Fragenkatalog vorbereitet haben, der aber
nicht schematisch abgefragt werden sollte, sondern vielmehr als
Gedankenstütze dienen sollte. Denn idealerweise ergibt sich die Auswahl
der Fragen thematisch im Laufe des Gesprächs.
Das
Vorstellungsgespräch sollte idealerweise folgenden Aufbau haben:
- Begrüßung des Bewerbers, Anbieten von nichtalkoholischen
Getränken
- Information über das Unternehmen
- Besprechung seines Bildungsganges
-
Besprechung seiner beruflichen Entwicklung
-
Verhandlungen über den Arbeitsvertrag
- Abschluss des Gesprächs
3.
Unzulässige Fragen
Das Fragerecht des Arbeitgebers wird begrenzt
durch das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Unzulässig sind immer
Fragen nach der Privatsphäre des Bewerbers, Ausnahmen bestehen für
kirchliche Arbeitgeber. In den anderen Fällen dürfen unzulässige Fragen
von dem Bewerber bewusst unwahr beantwortet werden.
Wenn dennoch
unzulässige Fragen gestellt werden, so hat der Bewerber das Recht,
hierauf nicht der Wahrheit entsprechend zu antworten. Sollte das
Vorstellungsgespräch mit einer Einstellung enden, so ergeben sich aus der
unzulässigen Antwort des Arbeitnehmers keine Konsequenzen, insbesondere
kann das Arbeitsverhältnis nicht angefochten werden.
4.
Einzelbeispiele
Im Einzelnen können folgende Themengebiete
Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen:
-
Krankheit:
Fragen zu Krankheiten des Arbeitnehmers müssen dann
wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn die Krankheit in Zukunft noch
Auswirkungen auf das neue Arbeitsverhältnis haben wird und mit erheblichen
Beeinträchtigungen der Arbeitskraft zu rechnen ist. Ausgeheilte Krankheiten
jeglicher Art müssen nicht erwähnt werden.
Krankheiten, die mit einer
Ansteckungsgefahr für Kollegen und Patienten verbunden sind, müssen im
Vorstellungsgespräch mitgeteilt werden. Auch die Frage nach einer
HIV-Erkrankung ist aus diesen Gründen nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung wahrheitsgemäß zu beantworten.
-
Partei- oder Gewerkschaftsmitgliedschaft:
Die Frage nach einer
Partei- oder Gewerkschaftsmitgliedschaft ist unzulässig, es sei denn bei
dem zukünftigen Arbeitgeber handelt es sich um einen sogenannten
Tendenzbetrieb.
- Vorstrafen:
Die Frage nach
Vorstrafen ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine besondere
Vertrauensstellung handelt (Kassierer einer Bank, Wachdienst) oder die
Frage konkret auf mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Straftaten
ausgerichtet ist (alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrer).
- Hobbys:
Die Frage ist nur dann zulässig, wenn
sie eine Verbindung zu der Tätigkeit aufweist, z.B. die Ausübung des
Reitsports bei der Tätigkeit in der Öffentlichkeitsarbeit einer
reiterlichen Vereinigung.
-
Vermögensverhältnisse:
Die Frage nach den Vermögensverhältnissen
des Bewerbers ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass geordnete
Vermögensverhältnisse für den Beruf von Bedeutung sind, wie z.B. bei einem
Kassierer, einem Vermögensverwalter oder einem Leitenden
Angestellten.
Unzulässig ist auch die Frage, ob gegen den Bewerber eine
Lohn- bzw. Gehaltspfändung durchgeführt wird.
-
Schwangerschaft:
Die Frage nach dem Bestehen einer
Schwangerschaft ist nun auch nach einer Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH, 27.02.2003 - C 320/01), unzulässig, da es (fast)
keine Tätigkeit gibt, die durch eine Schwangerschaft der Arbeitnehmerin
dauerhaft nicht ausgeübt werden kann.
Sie kann ausnahmsweise zulässig
sein, wenn die Bewerberin für ein befristetes Arbeitsverhältnis
eingestellt werden soll und für die meiste Zeit der beabsichtigten Dauer
des Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverbot bestehen würde oder sich
die Arbeitnehmerin im Mutterschutz oder der Elternzeit befinden würde.
- Scientology Mitgliedschaft:
Diese Frage wird
als zulässig erachtet.
5. Konsequenzen bei
unzulässigen Fragen des Arbeitgebers
Stellt der Arbeitgeber
unzulässige Fragen, so hat der Bewerber das Recht, hierauf
nicht
der Wahrheit entsprechend zu antworten.
6. Konsequenzen
aus der unwahren Beantwortung einer zulässigen Frage
Antwortet ein
Bewerber auf eine zulässige Frage
nicht wahrheitsgemäß, kann der
Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis gemäß § 123 BGB
anfechten
oder durch eine außerordentliche (fristlose)
Kündigung sofort
beenden.
7. Übernahme der Vorstellungskosten
Wenn der
Bewerber auf Einladung des potenziellen Arbeitgebers zu einem
Vorstellungstermin erschienen ist und man sich anschließend für einen
anderen Bewerber entschieden hat, so müssen den
abgelehnten
Bewerbern die
durch die Vorstellung entstandenen Kosten erstattet
werden, jedoch nur die Fahrt- und, in Ausnahmefällen, die
Übernachtungskosten. Andere Kosten, insbesondere eine Entschädigung für
einen eventuell genommenen Urlaubstag, sind nicht zu zahlen.
Die
Fahrtkosten werden bei der Benutzung eines PKW in Höhe der steuerlichen
Kilometerpauschale abgerechnet, Bahnfahrtkosten in Höhe einer Fahrkarte
der II. Klasse.
Übernachtungskosten sind nur dann zu zahlen, wenn die
Entfernung zwischen dem Wohnort der Bewerber und dem Betrieb des
zukünftigen Arbeitgebers auf der einen Seite sowie der Termin des
Vorstellungsgespräches auf der anderen Seite eine Übernachtung als
angemessen erscheinen lassen.