1. Allgemeines
Bei der Einstellung von Arbeitnehmern haben Sie als
Arbeitgeber eine Vielzahl von
Aufgaben
wahrzunehmen. So beurteilen Sie z.B. bei der Einstellung eines
Arbeitnehmers die Versicherungspflicht bzw. -freiheit zu den einzelnen
Sozialversicherungszweigen. Des Weiteren ermitteln Sie das
beitragspflichtige Arbeitsentgelt, errechnen die Beiträge, erstellen einen
Beitragsnachweis und ziehen den Arbeitnehmeranteil der Beiträge ein. Ferner
führen Sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also die Beiträge zur
Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung, an die Krankenkasse
ab.
Die Krankenkasse leitet die Beiträge an die einzelnen
Versicherungsträger weiter. Als Arbeitgeber haben Sie es daher in der
Regel nur mit einem Ansprechpartner, nämlich der Krankenkasse, zu tun. Die
folgenden Informationen sollen dazu beitragen, die bei der Einstellung
eines neuen Mitarbeiters zu beachtenden Regelungen für die
Sozialversicherung für Sie überschaubar zu machen.
2.
Versicherungspflicht der Arbeitnehmer
Einer der Gründe für die
Sozialversicherungspflicht der Beschäftigten ist deren soziale
Schutzbedürftigkeit. Diese ergibt sich daraus, dass Beschäftigte aus der
Bereitstellung ihrer Arbeitskraft ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Bei
besonderen Ereignissen, wie z.B. Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder
Arbeitslosigkeit wären sie ohne soziale Absicherung ohne Einkünfte und
könnten in wirtschaftliche Bedrängnis oder sogar Not geraten.
Die
Regelungen über die Sozialversicherungspflicht gelten grundsätzlich
gleichermaßen für die Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung. Es gibt allerdings
einzelne Sonderregelungen für die jeweiligen Zweige.
Beschäftigungsverhältnis Grundlage für die Versicherungspflicht
ist die Beschäftigung. Unter einer Beschäftigung wird die
nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis,
verstanden. Ein solches Beschäftigungsverhältnis hat insbesondere folgende
Merkmale:
- Eingliederung in den Betrieb
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit sowie Art und Weise der
Arbeit.
Entscheidend sind dabei die tatsächlichen,
nicht die vertraglichen Verhältnisse. Selbstständig Tätige, die
tatsächlich wie ein Arbeitnehmer für den Auftraggeber tätig sind, werden
als Scheinselbstständige bezeichnet. Sie unterliegen der
Sozialversicherungspflicht.
Arbeitsentgelt Weitere
Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass der Beschäftigte als
Gegenleistung für seine Arbeitskraft ein Arbeitsentgelt bezieht. Das
Arbeitsentgelt ist nicht nur für die Feststellung der Versicherungspflicht
entscheidend, sondern zugleich auch Grundlage für die Berechnung der
Beiträge.
Besonderheiten in der Krankenversicherung In der
Krankenversicherung gibt es noch einige
Besonderheiten.
Auch ein abhängig Beschäftigter wird nicht
krankenversicherungspflichtig, wenn er außerdem hauptberuflich
selbstständig ist. Hauptberuflich ist eine selbstständige Tätigkeit immer
dann, wenn sie den wirtschaftlichen Schwerpunkt darstellt.
Als
Vereinfachungsregel gilt: Wenn im Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer
mehr als geringfügig beschäftigt wird, gilt die selbstständige Tätigkeit
als hauptberuflich.
Umgekehrt gilt: Umfasst die nebenher
ausgeübte Beschäftigung des Selbstständigen mindestens 18 Arbeitsstunden
wöchentlich und wird ein Arbeitsentgelt über der Hälfte der Bezugsgröße
gezahlt, besteht in der Regel keine hauptberufliche selbstständige
Tätigkeit. Auch hier sind aber stets die tatsächlichen Verhältnisse im
Einzelfall maßgebend. Nähere Informationen finden Sie im Stichwort
Scheinselbstständigkeit.
Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die sogenannte
Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind nicht
krankenversicherungspflichtig. Für das Jahr 2010 beträgt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze 4.162,50 EUR bzw. 49.950 EUR. Eine Ausnahme
gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der
Einkommensgrenze in einer privaten
Krankenversicherung versichert waren. Für sie
gilt eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 45.000 EUR in 2010.
Die
Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist bei Beginn der
Beschäftigung, bei jeder Änderung der Bezüge und zu Beginn eines jeden
Kalenderjahres vorzunehmen.
Die Krankenversicherungspflicht endet
aber bei einem laufenden Beschäftigungsverhältnis frühestens zum Ablauf
des Kalenderjahres der Überschreitung, wenn auch der Grenzwert des
Folgejahres überschritten wird. Anzurechnen sind alle laufenden und alle
einmaligen Entgelte, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal
jährlich zu erwarten sind. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden.
Pflegeversicherung Nach
dem Grundsatz "Die
Pflegeversicherung
folgt der
Krankenversicherung" gelten die
beschriebenen Regelungen auch für die
Pflegeversicherung.
Beginn der
Versicherungspflicht Die Versicherungspflicht beginnt an dem Tag,
an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt. Entscheidend ist
also der Beginn der Entgeltzahlung, und nicht die tatsächliche Aufnahme der
Beschäftigung. So tritt zum Beispiel auch Versicherungspflicht ein, wenn
die Arbeit wegen einer vorher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit oder wegen
eines Unfalls auf dem Arbeitsweg tatsächlich nicht aufgenommen werden
kann.
3. Kassenwahl
Alle Versicherten können zwischen den
gesetzlichen Krankenkassen frei wählen. Wahlberechtigt sind sowohl
freiwillig Versicherte als auch versicherungspflichtig Beschäftigte. Dies
gilt für Angestellte und Arbeiter gleichermaßen. Die gewählte Krankenkasse
darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen.
Einschränkungen im
Wahlrecht gibt es u.a. noch bei einigen Betriebs- und
Innungskrankenkassen. Die gewählte Krankenkasse ist zugleich Einzugsstelle
für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, d.h. für die Kranken-, Pflege-,
Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
Wahlrecht des
Arbeitnehmers Gemäß § 175 Abs. 4 SGB V können pflichtige und
freiwillig Versicherte die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse jederzeit
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen.
Das Versicherungsverhältnis endet dann mit Ablauf des auf die
Kündigung folgenden übernächsten Monats. Die Versicherten sind dann 18
Monate an ihre Wahl gebunden, es sei denn die (neue) Krankenkasse erhöht
ihren Beitragssatz.
Die Krankenkasse ist nach § 175 Abs. 4 S. 3
SGB V verpflichtet, dem kündigenden Mitglied innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
Innerhalb der Kündigungsfrist muss der Versicherte eine neue
Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweisen, andernfalls ist
die Kündigung nicht wirksam. Dies gilt nicht, wenn keine Mitgliedschaft in
einer anderen Krankenkasse oder aber eine Familienversicherung begründet
werden soll.
Die 18-monatige Bindungsfrist muss nicht erfüllt
sein, wenn
- der Versicherte ganz aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet,
- die Voraussetzungen einer Familienversicherung vorliegen.
Wahlrecht des Arbeitgebers Wenn der
Beschäftigte sein Kassenwahlrecht nicht ausübt, und er vorher noch bei
keiner Krankenkasse versichert war, bestimmen Sie als Arbeitgeber, bei
welcher Krankenkasse Sie den Arbeitnehmer anmelden. Bitte unterrichten Sie
Ihren Beschäftigten über die getroffene Kassenwahl.
Einige
Beschäftigte sind nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert. Dies kann der
Fall sein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten die
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der
Krankenversicherung (s. Beitragstabelle)
übersteigt, und er in der privaten
Krankenversicherung oder gar nicht
krankenversichert ist. In diesen Fällen ist die letzte gesetzliche
Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert war, die zuständige
Einzugsstelle für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. War
der Beschäftigte bei keiner Krankenkasse versichert, oder lässt sich diese
nicht ermitteln, können Sie eine Krankenkasse als Einzugsstelle
bestimmen.
4. Anmeldung
Für jeden Arbeitnehmer müssen Sie
innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn eine Anmeldung bei der
Krankenkasse einreichen. Dabei gelten für die Meldungen für geringfügig
Beschäftigte die gleichen Meldefristen wie für versicherungspflichtig
Beschäftigte.
Nur in den in § 28a SGB IV genannten Branchen muss
der Arbeitgeber den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses spätestens am
Tag der Beschäftigungsaufnahme melden.
Mit der Vereinheitlichung
des Meldeverfahrens sind die Beitragsgruppenschlüssel zur
Krankenversicherung seit 01.04.1999 um eine
neue Ziffer "6 = Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte" erweitert
worden. Die Beitragsgruppenschlüssel zur
Rentenversicherung sind um die Ziffern "5 =
Pauschalbeitrag zur ArV für geringfügig Beschäftigte" und "6 =
Pauschalbeitrag zur AnV für geringfügig Beschäftigte" erweitert worden. Im
Falle eines Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit sind die
bestehenden Beitragsgruppenschlüssel "1 = voller Beitrag zur ArV" bzw. "2
= voller Beitrag zur AnV" zu verwenden.
Der Beitragsnachweis und
der Beitragsnachweis-Datensatz sind um diese neuen Beitragsgruppen
erweitert worden.
Die Meldungen für versicherungsfreie geringfügig
entlohnte Beschäftigte sind mit dem Schlüssel "109", die Meldungen für
versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte mit dem Schlüssel "110"
abzugeben.
5.
Sozialversicherungsausweis/Kontrollmeldungen
Jeder Beschäftigte erhält
vom Rentenversicherungsträger einen Sozialversicherungsausweis. Ausnahmen
sind nur versicherungsfreie Beschäftigte in Privathaushalten und Schüler
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
Dieser
Sozialversicherungsausweis muss Ihnen bei Beschäftigungsbeginn vorgelegt
werden. Geschieht dies nicht, und holt der Arbeitnehmer dies auch nicht
innerhalb von drei Tagen nach Aufnahme der Beschäftigung nach, müssen Sie
unmittelbar nach Ablauf des dritten Tages eine Kontrollmeldung an die
Krankenkasse senden. Diese können Sie auch auf einem Vordruck zusammen mit
der Anmeldung abgeben.
6. Sonderregelungen
In folgenden
Branchen gelten besondere Regelungen für die Meldungen und den
Sozialversicherungsausweis:
- Baugewerbe
- Schaustellergewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personen- und Güterbeförderungsgewerbe
- Unternehmen,
die sich am Auf- und Abbau von Messen oder Ausstellungen beteiligen
In diesen Branchen muss eine besondere Anmeldung
(sogenannte Sofortmeldung) bereits am Tag der Beschäftigungsaufnahme
abgegeben werden. Die Sofortmeldung ist allerdings entbehrlich, wenn Sie
am Tag der Beschäftigungsaufnahme die Anmeldung zur Sozialversicherung
abgeben.
In den genannten Branchen müssen Sie darüber hinaus eine
Kontrollmeldung bereits dann erstellen, wenn Ihnen der
Sozialversicherungsausweis nicht am Tag der Beschäftigungsaufnahme
vorgelegt wird. Beschäftigte in den genannten Branchen müssen ihren
Sozialversicherungsausweis mit einem Lichtbild versehen. Darüber hinaus
sind sie verpflichtet, den Ausweis während der Arbeitszeit ständig bei
sich zu tragen. Gehört Ihr Betrieb zu einer der genannten Branchen, weisen
Sie Ihre Beschäftigten bitte auf diese Verpflichtung hin.
7.
Beitragsberechnung
Um die Beiträge zur Sozialversicherung für
versicherungspflichtig Beschäftigte berechnen zu können, benötigen Sie 3
Faktoren, nämlich
- das Arbeitsentgelt,
- den Zeitraum und
- den Beitragssatz.
Die Beitragsberechnung ist grundsätzlich für die Kranken-, Pflege-,
Renten- und
Arbeitslosenversicherung gleich
geregelt.
Arbeitsentgelt Als laufendes Arbeitsentgelt
werden die dem Beschäftigten für die Arbeit in einem einzelnen
Entgeltabrechnungszeitraum zufließenden Einnahmen bezeichnet.
Entgeltabrechnungszeitraum ist in der Regel der Kalendermonat.
Alle anderen Einnahmen, d.h. solche, die nicht für die Arbeit in einem
einzelnen Abrechnungszeitraum, sondern aus einem bestimmten Anlass gezahlt
werden, sind einmalige Einnahmen. Dazu gehören z.B. das Weihnachtsgeld
oder Jubiläumszuwendungen.
Das laufende Arbeitsentgelt müssen Sie
im Allgemeinen dem Abrechnungszeitraum zuordnen, in dem es erzielt
wurde.
Nachzahlungen Nachzahlungen aufgrund
rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts, z.B. durch Tarifvertrag müssen
Sie grundsätzlich auf die einzelnen Abrechnungszeiträume verteilen, für die
sie bestimmt sind. Aus Vereinfachungsgründen können Sie die Nachzahlung
auch wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abrechnen.
Am Charakter
der Nachzahlung als laufendes Entgelt ändert sich dadurch aber nichts.
Beitragsfreie Zeiten Beitragspflicht besteht grundsätzlich
für die gesamte Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Es
besteht allerdings für bestimmte Zeiträume Beitragsfreiheit, und zwar
bei
- Anspruch auf Krankengeld
- Bezug
von Verletztengeld oder Übergangsgeld während medizinischer
Rehabilitationsmaßnahmen
- Anspruch auf
Mutterschaftsgeld
- Bezug von Erziehungsgeld,
Inanspruchnahme der Elternzeit
Das gilt jedoch nicht,
solange und soweit Sie während dieser Zeit das Arbeitsentgelt
weiterzahlen.
Beitragsbemessungsgrenze Das
Arbeitsentgelt wird für die Beitragsberechnung nur bis zur
Beitragsbemessungsgrenze herangezogen, das darüberliegende Arbeitsentgelt
wird zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt.
Bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze für Teilmonate gehen Sie
jeweils von der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze aus.
Im
Jahr 2010 bestehen folgende monatliche Beitragsbemessungsgrenzen:
Beitragssätze
Nachdem der Zeitraum und der Ausgangswert, nämlich das Entgelt
bestimmt sind, müssen Sie nun noch den entsprechenden Beitragssatz
heranziehen. In der Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung gibt es jeweils einen
gesetzlich festgelegten Beitragssatz.
In der
Krankenversicherung gibt es unterschiedliche
Beitragssätze, die durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse bestimmt
werden. Für versicherungspflichtig Beschäftigte sind drei Beitragssätze
maßgebend, und zwar
- der allgemeine Beitragssatz,
- der erhöhte Beitragssatz und
- der
ermäßigte Beitragssatz.
Der allgemeine Beitragssatz
gilt für Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung
ihres Arbeitsentgeltes für mindestens sechs Wochen haben. Auch wenn der
Anspruch auf Entgeltfortzahlung in vielen Fällen erst nach vierwöchiger
Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht, wird gleichwohl für diese Zeit
der allgemeine Beitragssatz herangezogen.
Für Beschäftigte, die
bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf
Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes haben, trägt die Krankenkasse ein
höheres finanzielles Risiko, da sie im Falle der Arbeitsunfähigkeit
bereits zu einem früheren Zeitpunkt Krankengeld zahlt.
Daher ist
in solchen Fällen für die Beitragsberechnung der erhöhte Beitragssatz
zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn wegen der Befristung der
Beschäftigung ein voller Entgeltfortzahlungsanspruch von sechs Wochen
nicht realisiert werden kann. Wenn Sie die vierwöchige Karenzzeit
anwenden, Sie also für neue Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung erst nach
vier Wochen leisten, müssen Sie folglich für Beschäftigte deren
Arbeitsverhältnis auf weniger als zehn Wochen befristet ist, den erhöhten
Beitragssatz anwenden (Beispiel 1).
Beispiel 1
| | Eine Beschäftigung
ist befristet vom 01.04. bis 02.06. (63 Tage). Der Anspruch auf
Entgeltfortzahlung entsteht vier Wochen nach Beginn der Beschäftigung.
Beurteilung Die Beschäftigungsdauer beträgt weniger
als zehn Wochen. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit kann ein
Entgeltfortzahlungsanspruch nicht für sechs Wochen realisiert werden.
Folglich ist für die Beitragsberechnung zur Krankenversicherung der erhöhte Beitragssatz
maßgebend. Sind Sie hingegen zur Entgeltfortzahlung ab Beginn der
Beschäftigung verpflichtet - zum Beispiel durch Tarif- oder Arbeitsvertrag - so muss das
Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Wochen dauern, damit der
allgemeine Beitragssatz gilt. Denn nur dann können Sie - zumindest
theoretisch - die sechswöchige Entgeltfortzahlung realisieren (Beispiel
2). |
Beispiel
2
| | Die Beschäftigung ist befristet
vom 01.04. bis 02.06. (63 Tage). Aufgrund eines Tarifvertrages
leistet der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung ab
Beginn der Beschäftigung. Beurteilung Die
Beschäftigung dauert länger als sechs Wochen. Im Falle der
Arbeitsunfähigkeit kann die Entgeltfortzahlung für sechs Wochen realisiert
werden. Damit gilt der allgemeine Beitragssatz. Den ermäßigten
Beitragssatz ziehen Sie immer dann heran, wenn ein Anspruch auf
Krankengeld nicht besteht. Dies ist z.B. bei Vorruhestandsgeldbeziehern,
Erwerbsunfähigkeitsrentnern oder Beziehern einer Vollrente wegen Alters
der Fall. |
Berechnung
Nachdem jetzt alle Faktoren für die Beitragsberechnung ermittelt sind,
können Sie die eigentliche Berechnung vornehmen. Dabei multiplizieren Sie
das beitragspflichtige Entgelt (ggf. gekürzt auf die
Beitragsbemessungsgrenze bzw. die Jahresarbeitsentgeltgrenze) mit der
Hälfte des jeweiligen Beitragssatzes. Damit haben Sie den
Arbeitnehmeranteil ermittelt, den Sie dem Beschäftigten vom Gehalt
einbehalten. Denselben Anteil tragen Sie als Arbeitgeber. Der
Gesamtbeitrag ergibt sich folglich durch die Verdoppelung des
Arbeitnehmeranteils. Müssen Sie lediglich den Arbeitgeberanteil zur
Renten- bzw.
Arbeitslosenversicherung
entrichten - z.B. bei einem Altersrentner - entfällt natürlich die
Verdoppelung.
Müssen Sie als Arbeitgeber den Beitrag allein
aufbringen, weil das Entgelt des Beschäftigten die entsprechende
Entgeltgrenze nicht überschreitet, können Sie die Beitragsberechnung
natürlich auch in einem Rechenvorgang mit dem vollen Beitragssatz
vornehmen.
Beachten Sie:
| | Seit dem 01.07.2003 werden Arbeitgeber, die einen
Arbeitnehmer einstellen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, von der
Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung befreit. Die
Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Zahlung des hälftigen Beitrages bleibt
bestehen. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2008 nicht mehr für
Neueinstellungen. |
8.
Beitragsnachweis
Für jeden Entgeltabrechnungszeitraum reichen Sie
bitte bei der Krankenkasse einen Nachweis über die zu zahlenden
Gesamtsozialversicherungsbeiträge ein.
Falls in einem Monat
Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld gezahlt wurde, oder mindestens ein
Arbeitnehmer Entgelt nach dem Altersteilzeitgesetz erhalten hat, kreuzen
Sie im Beitragsnachweis bitte das entsprechende Hinweisfeld an. Diese
Kennzeichnung hat Auswirkungen auf die Durchführung der Summenabstimmung.
Wenn sich an den Beiträgen für Ihre Beschäftigten über mehrere Monate
nichts ändert (z.B. wenn Sie nur einen Beschäftigten haben, der ein
gleichbleibendes Gehalt bezieht), können Sie das Feld
"Dauerbeitragsnachweis" markieren. Dieser Beitragsnachweis gilt solange
weiter, bis Sie aufgrund einer Änderung (z.B. bei einer Gehaltserhöhung)
einen neuen Nachweis einreichen.
Bei einer einmaligen Abweichung
von der üblichen Beitragshöhe (z.B. bei der Zahlung von Weihnachts- oder
Urlaubsgeld) kreuzen Sie bitte das Feld "Bisheriger Dauerbeitragsnachweis
gilt erneut ab nächsten Monat" an. Für die Zeit danach gilt dann
automatisch wieder der bisherige Dauerbeitragsnachweis.
9.
Beitragszahlung
Die Sozialversicherungsbeiträge werden spätestens am
drittletzten Arbeitstag eines Monats fällig, für den sie bestimmt sind.
Die Beiträge für Januar 2010 sind also am 28.01.2010 fällig. An diesem Tag
muss das Geld der Krankenkasse zur Verfügung stehen, d.h. die Gutschrift
muss auf dem Konto der Krankenkasse erfolgt sein.
10.
Summenabstimmung
Die Krankenkasse führt für ihre Arbeitgeber einmal
jährlich eine Abstimmung zwischen den Summen der gemeldeten
beitragspflichtigen Entgelte und den nachgewiesenen Renten- und
Arbeitslosenversicherungsbeiträgen durch.
Dieses Verfahren hat
einige Vorteile:
- Durch zeitnahe Klärung von Differenzen
werden mögliche hohe Nachforderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen
vermieden.
- Fehler bei den Entgeltmeldungen können
kurzfristig festgestellt und das Rentenkonto des Arbeitnehmers somit
zeitnah geklärt werden.
Dieser Abgleich wird für die
Arbeitslosenversicherungsbeiträge nicht durchgeführt, wenn in einem
Kalenderjahr
- Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld
gezahlt wurde, oder
- ein Arbeitnehmer Entgelt nach dem
Altersteilzeitgesetz bezogen hat.
Die Summenabstimmung
ersetzt nicht die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger.
11. Betriebsprüfung
Alle 4 Jahre wird von den Trägern der
Rentenversicherung eine Betriebsprüfung bei
Ihnen durchgeführt.
Die Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen auf die
folgenden Bereiche:
- Beurteilung von Beitragspflicht und
-freiheit
- Abgabe von Meldungen
- Führung der Lohnunterlagen
- Be- und Abrechnung der
Beiträge
12. Lohnfortzahlungsversicherung
Allgemein Das Recht der Lohnfortzahlungsversicherung wurde zum
01.01.2006 neu geregelt.
Rechtsgrundlage ist nunmehr das
Aufwendungsausgleichsgesetz. Im Zuge des veränderten Sprachgebrauchs
(Arbeitsentgelt statt Lohn) wurde auch die Bezeichnung des Gesetzes bzw.
der Leistung geändert. Die Lohnfortzahlung wird nunmehr als
Arbeitgeber-Aufwendungsausgleich bezeichnet.
Der Aufwendungsersatz
ist weiterhin als Umlageverfahren ausgestaltet. Die Durchführung der
Umlageverfahren obliegt ebenfalls weiter den gesetzlichen
Krankenversicherungen.
Der Ausgleich wird durch zwei von den
betroffenen Arbeitgebern zu zahlenden Umlagen finanziert. Die Umlage U1
betrifft die Kosten der Entgeltfortzahlung, die Umlage U2 die durch eine
Mutterschaft verursachten Kosten.
Die Pflicht zur Durchführung des Umlageverfahrens ist auf
alle
gesetzlichen Krankenversicherungen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen
Krankenkasse ausgeweitet worden. Zuvor waren nur die Orts- und
Innungskrankenkassen, die Bundesknappschaft und die Seekrankenkasse zu
einem Ausgleich verpflichtet.
Bei der Erstattung der durch die
Entgeltfortzahlung entstandenen Kosten sind gemäß § 1 Abs. 2 AAG im
Vergleich mit den Regelungen des Lohnfortzahlungsgesetzes folgende
Änderungen eingetreten:
- Die Betriebsgröße für die an dem
Umlageverfahren teilnehmenden Betriebe ist auf 30 Arbeitnehmer erhöht
worden. Die Möglichkeit der Krankenversicherungen, in der Satzung eine
andere Betriebsgröße festzulegen, ist entfallen.
- Es
wird nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Bei
Vorliegen der Betriebsgröße erfolgt die Erstattung der Kosten für alle
Arbeitnehmer.
Gemäß § 1 Abs. 2 AAG haben bei den
Mutterschaftsleistungen
unabhängig von der Größe des Betriebes alle
Arbeitgeber Anspruch auf folgende Leistungen
- Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld
- Zahlung des Arbeitsentgelts der
Arbeitnehmerin im Falle eines Beschäftigungsverbotes
- Zahlung der Arbeitgeberanteile der entsprechenden
Sozialversicherungskosten
Die Feststellung, welche
Arbeitgeber von der Umlagepflicht betroffen sind, erfolgt gemäß § 3 AAG
jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres durch die zuständige
Krankenversicherung.
Ein
Arbeitgeber beschäftigt nach der gesetzlichen Definition in § 3
Abs. 1 S. 2 AAG nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, wenn er im vorhergehenden
Kalenderjahr während eines Zeitraums von 8 Monaten nicht mehr als 30
Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Bei der Berechnung der Gesamtzahl sind
folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
- Schwerbehinderte
Arbeitnehmer sind nicht mitzurechnen.
- Teilzeitarbeitende
Beschäftigte werden mit folgenden Faktoren berücksichtigt:
- bei einer Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden mit dem Faktor 0,25
- bei einer Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit dem Faktor
0,5
- bei einer Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit dem
Faktor 0,75
Die Arbeitgeberaufwendungen
sind gemäß § 7 AAG von den Arbeitgebern im Wege einer Umlage aufzubringen,
wobei klargestellt wird, dass die Umlagen auch die bei den
Krankenversicherungen anfallenden Verwaltungskosten umfassen.