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Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater

Das in Nordrhein-Westfalen durch Erlass des Finanzministeriums eingeführte sog. Kontingentierungsverfahren für die durch Steuerberater abzugebenden Steuererklärungen ist nicht zu beanstanden (FG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2012 - 12 K 509/12 AO).

Die am Kontingentierungsverfahren teilnehmenden Steuerberater haben die Möglichkeit, bis zu 25% der von ihnen abzugebenden Steuererklärungen ohne begründeten Fristverlängerungsantrag bis zum 28./29.02. des Zweitfolgejahres abzugeben. Für die Steuererklärungen 2011 ist das also der 28.02.2013.

Das Kontingentierungsverfahren sieht vor, dass der Steuerberater bis zum 30.09. des Folgejahres 40%, bis zum 31.12. des Folgejahres 75% und bis zum 28./29.02. des darauf folgenden Jahres 100% der zu erstellenden Steuererklärungen einreicht. Für Berater, die nicht an dem Verfahren teilnehmen, läuft die Abgabefrist bis zum 31.12. des Folgejahres und kann nur bei begründetem Einzelantrag bis zum 28.02/29.02. des Zweitfolgejahres verlängert werden.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf sieht in den für das Kontingentierungsverfahren aufgestellten Voraussetzungen keinen Ermessensfehler, insbesondere droht nach Ansicht der Richter kein Datenmissbrauch. Die Tatsache, dass bis zum 31.12. des Folgejahres eine Quote von 75% der Gesamtzahl der vom teilnehmenden Steuerberater zu erstellenden Steuererklärungen erreicht werden muss, sei nicht zu beanstanden.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf im Internet-Newsletter März 2012

(FG Düsseldorf, 15.03.2012 - 12 K 509/12 AO)

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