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Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung verfassungsgemäß

Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Grundgesetz vereinbar (BFH, Urteil vom 18.01.2012 - II R 49/10).

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die durch diese Maßnahmen verursachten Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt an. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, würden sie die eindeutige Identifizierung dieser Personen im Besteuerungsverfahren ermöglichen. Dies diene zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermögliche zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen.

Insbesondere bildeten die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrensabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer könne zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem könne Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden.

Die Richter haben einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit ebenfalls verneint . Dies gelte auch hinsichtlich des neuen Verfahrens zum Abzug von Kirchensteuer auf Kapitalerträge, das für nach dem 31.12.2013 zufließende Kapitalerträge vorgesehen ist. Der Steuerpflichtige könne nämlich jederzeit, auch bereits vor diesem Termin, beim BZSt beantragen, dass die Daten über seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft den zum Abzug von Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen nicht mitgeteilt werden (Sperrvermerk).

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 01.02.2012

(BFH, 18.01.2012 - II R 49/10)

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