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Gemischt genutzte Gebäude im Rahmen der Umsatzsteuer

Die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude kann nur abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll (BFH, Urteil vom 07.07.2011 - V R 21/10).

Der unternehmerisch tätige Kläger errichtete von Sommer 2007 bis Januar 2008 ein Einfamilienhaus, das er zunächst alleine und danach mit seiner Familie bezog, außerdem nutzte er es teilweise für sein Unternehmen. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das dritte und vierte Quartal 2007 und das erste Quartal 2008 machte er keine Vorsteuern aus den Baukosten geltend. Erst am 05.06.2008 reichte er bei dem Finanzamt (FA) berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und machte darin den Vorsteuerabzug geltend. Das FA lehnte dies ab; Klage und die Revision hatten keinen Erfolg.

Der BFH hat zunächst die Grundsätze seines Urteils vom 12.10.2011 (V R 42/09) bestätigt, wonach die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist. Das gelte auch für den - in der Praxis bedeutsamen - Vorgang einer sich u.U. über mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung. Dies bedeutet nach Ansicht des Gerichts: Auch wenn die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zunächst unterblieben ist, könne der Unternehmer eine Korrektur im Rahmen der Jahressteuererklärung vornehmen. Insoweit habe der Unternehmer allerdings die für die Jahresfestsetzung maßgebende Dokumentationsfrist (31. Mai des Folgejahres) zu beachten. Da der Kläger im vorliegenden Fall die Zuordnung des Gebäudes zu seinem Unternehmensvermögen erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist vorgenommen hatte, könne seinem Klagebegehren nicht entsprochen werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 07.12.2011

(BFH, 07.07.2011 - V R 21/10)

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