Geschenke bzw.
Aufmerksamkeiten des
Arbeitgebers an seine
Arbeitnehmer, die als
Sachleistung des Arbeitgebers erbracht werden und zu keiner Bereicherung
des Arbeitnehmers führen, bleiben bis zum Wert der Zuwendung von 40 EUR auf
Seiten des Arbeitnehmers steuerfrei (R 19.6 Abs. 1 LStR ). Liegt der Wert
über dieser Grenze ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig. Hierzu
gehören z.B. Gelegenheitsgeschenke, die üblicherweise im gesellschaftlichen
Verkehr ausgetauscht werden; zum Beispiel zu folgenden Anlässen:
Geburtstag, Konfirmation, Kommunion, Hochzeit, Silberhochzeit usw. Im
Gegensatz zu geringfügigen Sachzuwendungen sind Geldgeschenke jedoch stets
steuerpflichtig.
Geschenke an eigene
Arbeitnehmer können unabhängig von ihrem Wert
immer als
Betriebsausgaben
abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Allerdings ist in der Regel zu
beachten, dass Geschenke zu steuerpflichtigem
Arbeitslohn führen, für den Lohnsteuer
einzubehalten und abzuführen ist, soweit es sich bei den Geschenken nicht
um
Aufmerksamkeiten handelt.
Geschenke an andere Personen, auch wenn sie aus betrieblichen Gründen
erfolgen, sind grundsätzlich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Eine Ausnahme gilt nur für betrieblich veranlasste Geschenke an
Geschäftsfreunde bis zu einem Gesamtwert von 35 EUR (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
pro Jahr und Empfänger. Das sind z.B. kleinere
Werbegeschenke, aber auch der als nette Geste
für die gute Zusammenarbeit zugewendete Wein, Sekt, Präsentkorb, Kalender
etc. zu Weihnachten oder zum Jahreswechsel.
Bei der Ermittlung der
35 EUR-Grenze sind alle Zuwendungen eines Jahres zusammenzurechnen.
Entscheidend sind die Anschaffungsbzw. Herstellungskosten der Geschenke.
Dazu gehören auch die Kosten für eine Kennzeichnung als Werbeträger. Die
Umsatzsteuer wird allerdings nur
berücksichtigt, soweit sie nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist. Das führt
z.B. dazu, dass ein Geschenk zum Preis von 35 EUR + 6,65 EUR USt bei einem
Dachdeckerbetrieb als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, bei einem Zahnarzt
dagegen nicht.
Bei dem Betrag von 35 EUR handelt es sich um eine
Freigrenze; wird dieser Betrag bei einem Empfänger auch nur um 1 Cent
überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug völlig.
Praxistipp: |
| Kränze und Blumen zu Beerdigungen z.B. von
Geschäftspartnern u.ä. gehören nicht zu den Geschenken in diesem Sinne. Die
Kosten sind somit auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie 35 EUR
überschreiten. |
Praxistipp: |
| Die betragsmäßige Begrenzung greift auch dann nicht, wenn das
Geschenk beim Empfänger ausschließlich betrieblich verwendet werden
kann. |
Beispiel: |
| Ein Großhandel für optische Artikel schenkt einem Teil seiner
Abnehmer Brillenreinigungsgeräte. |
Steuerpflichtige können gem. § 37b EStG die Einkommensteuer einheitlich für
alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke im Sinne des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die nicht in Geld bestehen, mit einem
Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. Diese Neuregelung löst die Frage
der Besteuerung der Zuwendung beim Empfänger. Bemessungsgrundlage der
pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen einschließlich
Umsatzsteuer. Bei Zuwendungen an
Arbeitnehmer verbundener
Unternehmen ist Bemessungsgrundlage
mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ergebende Wert. Die
Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und
Wirtschaftsjahr den Betrag von 10 000 EUR
übersteigen. Die Pauschalierungsmöglichkeit gilt auch für betrieblich
veranlasste Zuwendungen an
Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn erbracht
werden bzw. die o.g. Aufmerksamkeitsgrenze von 40 EUR überschritten
ist.
Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der
Ermittlung der
Einkünfte des Empfängers
außer Ansatz. Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 EStG
sinngemäß anzuwenden. Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der
Steuerübernahme zu unterrichten.
Die pauschale Einkommensteuer gilt
als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden
Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41
Abs. 2 EStG anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für
die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Hat der Steuerpflichtige mehrere
Betriebsstätten, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der
die für die pauschale Besteuerung maßgebenden
Sachbezüge ermittelt werden.