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Kosten des Erststudiums als Sonderausgaben
Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium sind nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (FG Münster, Urteil vom 20.12.2011 - 5 K 3975/09 F).
Der Kläger war im Streitjahr 2007 Student und erzielte lediglich geringe Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (ca. 1.600 EUR). Für einen Studienaufenthalt im Ausland waren ihm verschiedene Kosten entstanden, die er in seiner Steuererklärung als (vorweggenommene) Werbungskosten in Höhe von ca. 18.600 EUR geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte die Studienkosten aber lediglich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz - EStG) in Höhe von 4.000 EUR (heute: 6.000 EUR). Außerdem wurde die Feststellung eines Verlustvortrages in Höhe der darüber hinausgehenden Aufwendungen des Klägers für das Folgejahr abgelehnt. So konnte der Kläger, der nach Abschluss des Studiums im Jahr 2008 als Assistent eines Vertriebsvorstandes arbeitete, die Aufwendungen für das Studium auch nicht 2008 steuerlich nutzen.
Die Auffassung des Finanzamtes wurde vom Finanzgericht (FG) bestätigt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem am 14.12.2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften ( BeitrRLUmsG ). Hiernach ergebe sich ausdrücklich mit Wirkung zum 01.01.2004 , dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Werbungskosten darstellen, wenn die Berufsausbildung bzw. das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (§ 12 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG).
Einen Verfassungsverstoß sahen die Richter in der gesetzlichen Neuregelung trotz der darin vorgesehenen Rückwirkung zum 01.01.2004 nicht. Diese sog. echte Rückwirkung sei ausnahmsweise zulässig . Der Gesetzgeber habe mit der Zuordnung der Aufwendungen zu den Sonderausgaben lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die bis zur späteren Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der einhelligen Rechtsanwendungspraxis entsprochen habe. Auch habe der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in die Abzugsfähigkeit seiner Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten bilden können. Schutzwürdiges Vertrauen in eine Rechtslage aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung entstehe allenfalls dann, wenn es sich um eine gefestigte, langjährige Rechtsprechung handelt. Als eine solche gefestigte, langjährige Rechtsprechung sei die "ursprüngliche" Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anzusehen, in der er die Kosten des Erststudiums als Sonderausgaben angesehen hat, nicht hingegen die spätere Fortentwicklung bzw. Änderung dieser Rechtsprechung zugunsten der Einordnung als Werbungskosten.
Die Neuregelung verstößt nach Auffassung des Gerichts auch nicht gegen das objektive oder subjektive Nettoprinzip . Die Kosten für die Erstausbildung seien gemischt und nicht zwangsläufig allein beruflich veranlasst. Es gebe regelmäßig keinen unmittelbaren Anknüpfungspunkt des Erststudiums an eine spätere berufliche Tätigkeit. Mit der Einordnung dieser Aufwendungen als Sonderausgaben habe der Gesetzgeber daher eine Wertung vorgenommen, die in seinem Gestaltungsspielraum liege.
Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster vom 01.02.2012
(FG Münster, 20.12.2011 - 5 K 3975/09 F)




