Rechnungswesen » Revision:
1. Revisionsziele
Es lässt sich leicht nachvollziehen, dass
Unternehmen, die öffentliche Hand und einzelne Personen, soweit ihr
Vermögen durch andere Personen verwaltet wird, ein
Bedürfnis nach
Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit wirtschaftlicher Handlungen und
Aufzeichnungen haben. Neben der Bekämpfung von
unabsichtlichen
Fehlern, die sich aus Gleichgültigkeit, Bequemlichkeit,
Vergesslichkeit und Denkfehlern ergeben, spielt hierbei auch die
Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten wie absichtlichen
Falschdarstellungen und Veruntreuungen eine wichtige Rolle.
Die
Notwendigkeit der Überprüfung bedingt teils freiwillige, teils staatlich
angeordnete Prüfungen. Ferner müssen bei Gerichtsprozessen, bei
Konkursverfahren und für steuerliche Zwecke kaufmännische Buchführungen
auf ihre Beweiskraft geprüft werden. Zu diesen jahrhundertealten Aufgaben
kam Ende des 19. Jahrhunderts die
gesetzlich vorgeschriebene
Pflichtprüfung für Unternehmungen, deren Eigentümer sich selbst keine
hinreichende Gewissheit von der Richtigkeit der vom Management vorgelegten
Darstellung der Lage der Unternehmung verschaffen können,
beispielsweise:
- Genossenschaften seit 1884
- Aktiengesellschaften (Gründungsprüfungen seit 1884, gesetzliche
Abschlussprüfungen durch Notverordnung seit 1931)
- Großunternehmen durch das PublG
- große und
mittelgroße GmbHs durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz
- Kreditinstitute, Versicherungen sowie Krankenhäuser, Stiftungen und
Eigenbetriebe nach Landesrecht
Unter
Überwachung wird das Wiederanschauen von
bereits vollzogenen
betrieblichen Sachverhalten durch unternehmensinterne oder -externe
Personen oder Institutionen verstanden. Sie dient der Feststellung, ob
diese Vorgänge ordnungsgemäß abgewickelt und dokumentiert wurden. Dabei
vollzieht sich die Überwachung entweder im nachhinein (Prüfung) oder
innerhalb betrieblicher Abläufe (Kontrolle) gemäß einer vorgegebenen
Ordnung oder allgemeine ökonomischen Beurteilungskriterien.
Anmerkung:
|
| Die Begriffe Prüfung und Revision werden umgangssprachlich
kaum unterschieden, sind als Fachtermini jedoch strikt zu trennen. Die
Prüfung ist eine klar auf die Vergangenheit ausgerichtete Handlung,
die in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen wiederkehrende Vorgänge
nachvollzieht oder vergleichbare Größen gegenüberstellt. Bei der
Revision hingegen handelt es sich um eine Funktion, die ihre
Aufgabe durch Vornahme von Prüfungen erfüllt. Sieht man von der Sonderform
der Selbstkontrolle einmal ab, ist zwischen Kontrolle und Revision
keine einheitliche Abgrenzung auszumachen. Häufig wird die Revision als
Prüfung höherer Ordnung angesehen, während die Kontrolle als eine durch
die Organisation vorgegebene automatische Überwachung dargestellt wird
(Internes Kontrollsystem). Spricht man in der betrieblichen Praxis
von der Kontrolle, so ist damit in der Regel die permanente
Überwachung von laufenden Betriebsprozessen gemeint, die sich auf
Arbeitsablauf, Termineinhaltung, Mengen- und Wertfluss beziehen.
Revisionen werden demgegenüber häufig unregelmäßig bzw. periodisch
vorgenommen. Bei der internen Revision handelt es sich um eine
organisatorische Einheit, die im Auftrag der Unternehmensleitung
Untersuchungsaufgaben wahrnimmt. Werden von der internen Revision
hauptsächlich qualitative Aspekte geprüft, spricht man häufig auch von
Auditing, welches eine umfassende Form der Effizienzanalyse für
alle Unternehmensbereiche darstellt. Bei der externen Revision
handelt es sich um ein von der Unternehmensleitung bzw. vom Aufsichtsrat
bestelltes, aber unternehmensexternes Prüfungsorgan, das vor allem (aber
nicht nur) in gesetzlich vorgeschriebenem Auftrag den Jahresabschluss mit
dem Ziel des Aktionärs- und/oder Gläubigerschutzes prüft. |
Unabhängig vom jeweils verfolgten Zweck müssen
Revisionen stets zu einem Urteil über die Ordnungsmäßigkeit und
Richtigkeit des Prüfungsobjekts führen. Revisionsprozesse sind demzufolge
so zu gestalten, dass sie ein
vertrauenswürdiges Urteil über die
Ordnungsmäßigkeit des zu prüfenden Objekts vermitteln. Von diesem Ziel
ausgehend lassen sich weitere Teilaufgaben, Vorgehensweisen, Sorgfalts-
und Berichtspflichten und Prüfungsgrenzen ableiten.
Folgende
Bearbeitungsphasen gibt es bei der Revision:
- Auftragsannahme
- Ablaufplanung
- Globalprüfung
- Systemprüfung
- Kontenprüfung
- Prüfungsdokumentation
- Urteilsbildung
- Urteilskontrolle
- Urteilsmitteilung
Alle von der Revision
durchgeführten Prüfungen, Kontrollen und sonstigen Tätigkeiten dienen
nicht zuletzt dem Ziel,
Grundlagen für Entscheidungen zu liefern.
Solche Entscheidungen beziehen sich vor allem auf das Vornehmen oder
Unterlassen von Handlungen, wie zum Beispiel die Fortsetzung oder das
Beenden bestimmter Aktivitäten, die Änderung von Organisationsstrukturen,
die Entlassung untreuer Mitarbeiter usw.
Revisionen sind
unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen. Das jeweilige
Prüfungsziel soll mit dem geringstmöglichen Aufwand erreicht werden.
Begrenzt wird der Revisionsprozess durch die
Möglichkeiten der
Informationsbeschaffung und -vermittlung. Alle entscheidungsrelevanten
Informationen
müssen beschafft werden. Das Beschaffen und
Verarbeiten nichtrelevanter Informationen würde indes sowohl gegen das
Wirtschaftlichkeitsprinzip als auch gegen das Ziel verstoßen, klare und
überschaubare Unterlagen für Entscheidungen zu liefern
(Prinzip der
Materiality,
Prinzip der Wesentlichkeit).
Welche
Informationen als entscheidungsrelevant anzusehen sind, liegt im
Ermessensbereich des Informationsempfängers. Entscheidet ein Prüfer an
Stelle des Informationsempfängers, muss er sich auf den mutmaßlichen
Informationsbedarf der Person oder Personen einstellen.
Die
Urteilsqualität hängt primär von der
Urteilssicherheit ab.
Der Prüfer hat solange zu prüfen, wie die durch weitere Informationen
erlangte zusätzliche Urteilssicherheit höher bewertet wird als die hierfür
aufzuwendenden zusätzlichen Prüfungskosten.
2. Das
Sorgfaltsgebot bei der Revision
Um die
Ziele der Revisionstätigkeit zu
erreichen, ist in erster Linie das
Gebot sorgfältiger
Auftragsausführung zu beachten. Ferner müssen die
persönlichen
Voraussetzungen zur Abgabe vertrauenswürdiger Urteile vorliegen,
nämlich
Urteilsfähigkeit und
Urteilsfreiheit.
Hierbei stellt das Gebot der Sorgfalt bei der Urteilsgewinnung und
-abgabe nicht nur eine selbstverständliche Bedingung verantwortungsvoller
Prüfung dar. Sofern die Urteilspersonen öffentlich bestellte
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, wird es auch durch die
Berufsrichtlinien und Fachgutachten (insbesondere FG 1/1988) des
Instituts der Wirtschaftsprüfer gefordert. Dieser Grundsatz hat
nicht zuletzt deshalb so große Bedeutung, weil die Erfahrung lehrt, dass
Revisionsmängel überwiegend aus unsorgfältigen und unzureichenden
Ermittlungen resultieren.
Das Gebot der Sorgfalt wird durch die
folgenden Grundsätze weiter konkretisiert.
-
Vollständigkeit: Der Urteilende hat solange die für das Urteil
relevanten Sachverhalte zu erfassen, bis ein sachgerechtes Urteil mit
hinreichender Sicherheit möglich ist. Insbesondere bei vermuteten Fehlern
oder Unregelmäßigkeiten sind daher alle zugänglichen Informationen
auszuwerten. Der Grundsatz der Vollständigkeit soll verhindern, dass ein
Urteil im Hinblick auf die gegebenen Tatsachen und Lösungsalternativen
unvollständig ist.
- Objektivität: Nach dem
Grundsatz der Objektivität müssen abgegebene Urteile weitestgehend frei
von subjektiven Empfindungen sein. Das bedeutet allerdings nicht, dass das
Urteil "nichts als die reine Wahrheit aussagt". Der Grundsatz verlangt
lediglich, dass die Aussage ausschließlich vom Untersuchungsgegenstand her
bestimmt ist und nicht durch Gefühle oder Willkür beeinflusst wird.
Objektivität in diesem Sinne impliziert die Offenlegung aller
festgestellten Tatsachen, aller Voraussetzungen (Prämissen) und aller
wichtigen logischen Schritte, die zu dem Urteil geführt haben. Hierzu muss
der dem Auftraggeber zu übermittelnde Bericht - neben den
Beurteilungsergebnissen - auch Angaben enthalten, die für das Verständnis
seines Zustandekommens erforderlich sind.
-
Urteilsfähigkeit: Die Urteilsfähigkeit des Revisoren wird
teilweise durch Examina und/oder einschlägige praktische Tätigkeiten
nachgewiesen. Erfordern Revisionsprozesse besondere Branchen- oder
Spezialkenntnisse, müssen diese ebenfalls vorhanden sein.
- Urteilsfreiheit: Der Urteilende darf nicht daran gehindert
werden, ein ausschließlich sachgerechtes Urteil frei und vollständig
abzugeben. Das setzt voraus,
- dass der Urteilende keinen
Weisungen unterliegt, die eine objektive Beurteilung erschweren,
- dass keine eigenen Interessen von der Urteilsabgabe berührt
werden
- dass der Urteilende gegenüber dem
Untersuchungsobjekt unvoreingenommen ist und auch von Dritten für
unvoreingenommen gehalten wird.
Die Urteilsfreiheit lässt sich
anzweifeln, wenn der Urteilende Funktionsträger bei der zu prüfenden
wirtschaftlichen Einheit ist und/oder die Möglichkeit besteht, dass
Personen, die an einem bestimmten Prüfungsergebnis interessiert sind,
durch Sanktionsdrohungen Einfluss auf den Urteilenden nehmen können.
Eigeninteressen können vorliegen, wenn der Urteilende (oder ihm
nahe stehende Personen) aus einem bestimmten Prüfungsergebnis oder der
vorzeitigen Kenntnis Vorteile ziehen könnten.
Bei
erwerbswirtschaftlicher Berufsausübung besteht ein
unvermeidbares Eigeninteresse an künftigen Aufträgen, insbesondere
dem Folgeauftrag bei periodischen Prüfungen. Auch in diesem Fall darf der
Prüfer bei Meinungsverschiedenheiten mit der Leitung der geprüften
Unternehmung, den Aufsichtsorganen oder den anderen Interessenten einer
expliziten oder (meist) indirekten Drohung des Entzuges künftiger Aufträge
nicht nachgeben. Da das finanzielle Interesse des Prüfers umso höher
sein wird, je mehr sich das gesamte Auftragsvolumen des Prüfungsbetriebs
auf einen einzelnen oder wenige Auftraggeber konzentriert, schließt das
Gesetz in Prüfer von der Abschlussprüfung aus, die ihr Honorar nachhaltig
(5 Jahre) zu einem großen Teil von diesem Mandanten (einschließlich aller
Beteiligungsunternehmen) erhalten haben.
3. Grundsätze ordnungsmäßiger Wirtschaftsprüfung
Für Prüfungen
haben sich im Laufe der Zeit Grundsätze herausgebildet, die als
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) oder
Grundsätze ordnungsmäßiger Wirtschaftsprüfung (GoW) bezeichnet
werden. Sammlungen dieser Art werden von den Berufsvertretungen der
einzelnen Länder und von internationalen Gremien (International Federation
of Accountants (IFAC), International Accountants Standards Committee (IASC)
u.a.) aufgestellt.
- Vollständige Prüfung oder
Stichprobenprüfung
- Direkte Prüfung oder indirekte
Prüfung
- Progressive Prüfung oder retrograde Prüfung
- Formelle Prüfung oder Materielle Prüfung
Mangels einer Rechtsgrundlage haben diese Grundsätze zwar
nur
bedingt Verbindlichkeit, dennoch gilt der Grundsatz, dass ein Prüfer
nicht ohne wichtige Gründe von den GoW seiner Berufsorganisation abweichen
sollte. In Streitfällen (Schadenersatzklagen o. ä.) ist der Prüfer in einer
günstigeren Position, wenn er sich auf publizierte GoW oder GoA berufen
kann. Es liegt daher sowohl im Interesse der Prüfer und des Berufsstandes
als auch im Interesse der Informationsempfänger, wenn übliche Grundsätze
auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft und publiziert werden.
Anmerkung:
| | Der
Berufsstand der Wirtschaftsprüfer hat keine der Rechtsprechung
übergeordnete Kompetenz zum Erlass von GoW. Er setzt aber Normen, die die
Rechtsprechung zwar nicht zwingend anerkennt, keinesfalls aber unbeachtet
lässt. Dementsprechend führt die Beachtung von GoW und GoA nur
selten, ihre Nichtbeachtung aber häufig zu
Prüfungsmängeln. |
Neben zivilrechtlichen
Sanktionen können aus einer pflichtwidrigen Verhaltensweise des Prüfers
auch berufsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen resultieren.
4. Prüfungsarten
Der wichtigste Bestandteil der Prüfungsdefinition
ist der Soll-Ist-Vergleich. Hierbei wird das zu prüfende Objekt oder
Element als
Istobjekt bezeichnet. Dieser Begriff bezieht sich
sowohl auf das
Gesamtobjekt (zum Beispiel den Jahresabschluss) als
auch auf die darin enthaltenen und zu prüfenden
Teilobjekte. Die
gleichen Gesamt- und Teilobjekte werden auch als
Sollobjekte
bezeichnet, allerdings in der Ausgestaltung, wie sie nach der für ihre
Entstehung relevanten Ordnung zu sein haben. Hierzu müssen konkrete
Vorstellungen darüber vorhanden sein, wie die zu beurteilenden
Arbeitsgänge richtig ausgeführt und damit die Objekte normgerecht erstellt
werden. Stimmen Soll- und Istobjekt nicht überein, muss der Prüfer sich ein
Urteil über Ursachen und Bedeutung der Abweichungen bilden und diese
festhalten. Abweichungen beruhen dabei insbesondere auf folgenden
Ursachen:
- In den Dokumenten ist der reale Sachverhalt
nicht richtig oder unzureichend beschrieben.
- Einzelne
Dokumente, die die Sachverhalte abbilden könnten, fehlen.
- Aus den Dokumenten ist das Ist- oder Sollobjekt falsch abgeleitet
worden.
- Bei der Konstruktion des Ist- oder Sollobjekts
sind die Normen falsch angewendet worden.
- Die zu Grunde
liegenden Normen sind nicht eindeutig (double standards).
Soll-Ist-Vergleich: - Ermittlung des
Istobjektes
- Ermittlung des Sollobjektes
- Vergleich von Soll- und Istobjekt
- Feststellung der
Abweichung
- Beurteilung der Abweichungen
- Information des
Informationsberechtigten
Die Ursachen der ermittelten
Fehler werden durch eine Abweichungsanalyse festgestellt. Resultieren
diese Fehler aus Mängeln des
Kontrollsystems, muss im Allgemeinen
mit weiteren analogen Fehlern gerechnet werden. Einzelne, nicht durch das
Bearbeitungssystem bedingte Fehler können unabsichtlich (unbewusst) oder
absichtlich (bewusst) verursacht sein. Dabei führt eine vom Prüfer als
nicht wesentlich beurteilte Anzahl unbewusster Fehler im Allgemeinen nicht
zu einer Aberkennung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsfeldes. Bei
absichtlicher Falschdarstellung von Sachverhalten gegenüber den
Informationsberechtigten, möglicherweise sogar zum Zwecke der
Unterschlagung, kann die Ordnungsmäßigkeit unter Umständen bei voller
Aufklärung und Korrektur wieder hergestellt werden.
Jahresabschlussprüfung Jahresabschlussprüfungen implizieren die
Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Als
Normen für
Jahresabschlussprüfungen sind die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung (GoB), Gesetze (insbesondere HGB, AktG, GmbHG, PublG, GenG)
und die Unternehmenssatzung zu beachten. Über das Ergebnis der
Abschlussprüfung sind die Informationsberechtigten teils in Form eines
ausführlichen Prüfungsberichts, teils in Form eines
Bestätigungsvermerks (uneingeschränkt, eingeschränkt oder versagt)
zu informieren.
Prüfung von Besteuerungsgrundlagen
Betriebliche
Steuerbescheide ergehen regelmäßig zunächst unter
dem
Vorbehalt der Nachprüfung. Zur Überprüfung des Sachverhalts
werden innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen von der
Außenprüfung die steuerlichen Verhältnisse des Unternehmens
geprüft. Die der Prüfung zu Grunde liegenden Normen sind die
Steuergesetze, das Handelsrecht und die GoB.
Prüfung der
(öffentlichen) Haushaltsführung Öffentliche Haushalte werden im
Hinblick auf die ordnungsgemäße Vereinnahmung und Verwendung der
öffentlichen Mittel, deren ordnungsgemäße Erfassung und wirtschaftliche
(sparsame) Verwendung geprüft. Als spezifische Normen sind das
Haushaltsgrundsätzegesetz und die Haushaltsordnungen des Bundes und der
Länder zu beachten.
Prüfung der Geschäftsführung Die
Geschäftsführung von Genossenschaften, Sparkassen, gemeinnützigen
Wohnungsunternehmen und Unternehmen der öffentlichen Hand sind auf Grund
spezieller gesetzlicher Vorschriften zu prüfen, was praktisch die Prüfung
des Jahresabschlusses einschließt. Dabei bezieht sich die Prüfung auf die
Erfüllung der unternehmerischen
Ziele
unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Leitungs- und
Organisationserfordernisse.
Unterschlagungsprüfung
Grundsätzlich hat der Jahresabschlussprüfer im Rahmen seiner
Prüfungstätigkeit auch auf Unterschlagungsindizien zu achten. Ihm kann
aber auch explizit ein Auftrag zur Feststellung von
Unterschlagungstatbeständen erteilt werden. Hierbei bedient sich der
Prüfer der gleichen Vorgehensweise und Methoden wie bei der
Abschlussprüfung. Allerdings werden bestimmte Bereiche von vornherein als
verdächtig betrachtet.
Kreditwürdigkeitsprüfung
Kreditwürdigkeitsprüfungen erfordern eine Prüfung der erwarteten
künftigen Ein- und Auszahlungsströme des Kreditantragstellers
(Zahlungsstromrechnung). Hierzu wird im ersten Schritt geprüft, nach
welchen Kriterien die zur Verfügung gestellten Unterlagen zusammengestellt
wurden. Anschließend sind die einzelnen Elemente in Hinblick auf die
Vertretbarkeit der ihnen zu Grunde liegenden Prämissen zu prüfen.
Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Wirtschaftlichkeit
Eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erstreckt sich
- auf die Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und
Ertragslage sowie der Liquidität und Rentabilität des
Unternehmens,
- auf die Darstellung von
verlustbringenden Geschäften und die Ursachen der Verluste (sofern
diese Geschäfte für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung
waren) und
- auf die Ermittlung von Ursachen eines in der
Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.
Durch Aufwands- und Ertragsbeurteilungen in Form interner
oder auch externer Betriebsvergleiche geht die Aufgabenstellung der
Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Wirtschaftlichkeit über
diejenige der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung weit hinaus.
Vorgeschrieben ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse aber nur
für bestimmte öffentliche Unternehmen (Öffentliche Unternehmen).
5. Der mit Revisionsaufgaben betraute Personenkreis
Angesichts
dieses sehr breiten Prüfungsspektrums wird sehr schnell deutlich, dass mit
den hiermit verbundenen Aufgabenstellungen nicht nur öffentlich bestellte
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer betraut sind. Abschließend
werden in der folgenden Tabelle daher einige Institutionen aufgeführt, die
sich mit der Durchführung von Revisionen berufsbedingt befassen.
