Arbeitslöhne des Bordpersonals irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei
Der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt, aber an Bord eines Flugzeugs im internationalen Verkehr für eine irische Fluggesellschaft tätig ist, kann in Deutschland nicht besteuert werden (BFH, Urteil vom 11.01.2012 - I R 27/11).
Hintergrund des Urteils ist eine Regelung in dem zwischen Deutschland und Irland geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA). Danach gebührt das Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne des Bordpersonals von Flugzeugen im internationalen Verkehr immer demjenigen Vertragsstaat, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet. Irland macht von seinem Besteuerungsrecht aber keinen Gebrauch, was für die betreffenden Piloten und Stewardessen, die für irische Fluggesellschaften arbeiten, zu letztlich unbesteuerten, sog. "weißen Einkünften" führen kann.
Um das zu verhindern, hat Deutschland versucht, die abkommensrechtlichen Vereinbarungen mit Irland zu "unterlaufen" und das deutsche Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne zurückzuholen. Konkret sind dies Vorschriften in § 50d Abs. 8 und Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG). Es wird diskutiert, ob diese Vorschriften - man spricht von einem sog. treaty override - gegen Grundsätze des Völkervertragsrechts verstoßen. Im vorliegenden Urteilsfall ist der Bundesfinanzhof (BFH) darauf nicht weiter eingegangen. Er gab dem klagenden Piloten schon deswegen Recht, weil die Vorschriften nach Ansicht der Richter infolge handwerklicher Mängel ihr Ziel nicht erreichen konnten: Um den Arbeitslohn (auch) in Deutschland steuerfrei vereinnahmen zu können, genüge es, dass der Pilot den Besteuerungsverzicht Irlands gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann; das sei ihm gelungen. Die eigentliche Streitfrage nach der völkerrechtlichen Zulässigkeit von sog. treaty override bleibt damit derzeit unbeantwortet.
In der Zukunft dürften die Arbeitslöhne der Piloten hingegen steuerpflichtig sein: Deutschland hat die Möglichkeit, sein Besteuerungsrecht im Abkommen selbst zu verankern, in dem neu verhandelten, derzeit noch nicht in Kraft getretenen DBA-Irland vom 30.03.2011 genutzt und darin eine entsprechende sog. Rückfallklausel vereinbart.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 28.03.2012
(BFH, 11.01.2012 - I R 27/11)
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