Logo Leimbach -  Müller, Steuerberater

Leimbach - Müller, Steuerberater

34497 Korbach
Enser Str. 40
Tel.: 05631 - 9796-0
Fax.: 05631 - 9796-21
FA5YEzaxu2@VU8Vi6nA4JUHe9B.com


Aktueller Mandantenbrief und Archiv
Unternehmensführungs-/Existenzgründer-Lexikon
Kontaktformular
Aktuelle Steuer-News
Termine
Zurück zur Starteite
Über uns

Aktuell

Drucker-Symbol Per E-Mail verschicken

Keine Tarifermäßigung für Umsatzsteuererstattung

Umsatzsteuererstattungen für mehrere Veranlagungszeiträume, die in einem Betrag ausgezahlt werden, stellen keine begünstigt besteuerten Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar (FG Münster, Urteil vom 20.10.2011 - 6 K 2201/09 F).

Die Klägerin betreibt Geldspielautomaten und ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Nachdem der Europäische Gerichtshof Glücksspielautomatenumsätze für umsatzsteuerfrei erklärt hatte (Urteil vom 17.02.2005 - C-453/02 und C-462/02), erhielt sie vom Finanzamt Umsatzsteuererstattungen, die für mehrere Jahre in einer Summe ausbezahlt wurden. Für diese gewinnerhöhende Zahlung begehrte die Klägerin die Tarifermäßigung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG), was vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Vor dem Finanzgericht (FG) scheiterte die Klägerin mit ihrem Begehren.

Nach Ansicht des Gerichts stellt die Umsatzsteuererstattung keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Es sei bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift bei bilanzierenden Steuerpflichtigen überhaupt Anwendung finde. Eine Steuererstattung habe jedenfalls keinen Entgeltcharakter, da sie nicht als Gegenleistung für eine Leistung des Steuerpflichtigen anzusehen sei. Zudem fehle es am Merkmal der Mehrjährigkeit, da die Tätigkeit der Klägerin - Nutzungsüberlassung von Spielautomaten - gegenüber dem einzelnen Spieler lediglich einen Zeitraum von einigen Minuten oder Stunden umfasst.

Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil vor dem Bundesfinanzhof zu.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster im Newsletter 11/2011

(FG Münster, 20.10.2011 - 6 K 2201/09 F)

Zur Übersicht