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Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 01.07.2011

Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert über Änderungen bei der Umsatzsteuer, die zu einer rückwirkenden Vereinfachung bei der elektronischen Rechnungsstellung führen.

Rückwirkend zum 01.07.2011 sind die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen durch Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 deutlich reduziert worden. Sofern der Rechnungsempfänger der elektronischen Übermittlung der Rechnung zustimmt, ist der Rechnungsaussteller nunmehr frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er elektronische Rechnungen übermittelt (z.B. per E-Mail).

Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung können durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet werden, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung herstellen kann.

Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur , einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung oder eines elektronischen Datenaustauschverfahrens (EDI) ist für die elektronische Übermittlung einer Rechnung nur noch optional und nicht mehr verpflichtend.

Das BMF plant, ein einführendes Schreiben zur Anwendung der Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung zu veröffentlichen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 10.11.2011

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