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Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu Fahrzeugaufwendungen sind Werbungskosten

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Kosten eines ihm vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellten Fahrzeugs sind abzugsfähig (FG Münster, Urteil vom 28.03.2012 - 11 K 2817/11 E).

Der Kläger leistete im Streitjahr Zuzahlungen zu den Leasingraten des Arbeitgebers für das ihm auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellte Fahrzeug in Höhe von etwa 2.000 EUR. Diesen Betrag zog er von dem durch ein Fahrtenbuch ermittelten Privatnutzungsanteil (Arbeitslohn) ab. Das beklagte Finanzamt minderte dagegen die Gesamtkosten um diesen Betrag. Von dem so ermittelten Sachbezug (Privatnutzungsanteil) nahm es keinen Werbungskostenabzug mehr vor. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 18.10.2007 - VI R 57/09) sei gemäß BMF-Schreiben vom 06.02.2009 (BStBl. I 2009, 412) nicht anzuwenden.

Das Finanzgericht (FG) gab dem Kläger Recht.

Der geldwerte Vorteil ermittele sich aus den insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Kosten, also ohne Abzug der Zuzahlungen. Der Gesetzeswortlaut in § 8 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) lasse keine Differenzierung danach zu, wer die Fahrzeugkosten getragen hat. Die Zuzahlungen des Klägers seien dann als Werbungskosten vom zuvor ermittelten geldwerten Vorteil abzuziehen, weil es sich um Aufwendungen zum Erwerb von Einkünften, nämlich des Privatnutzungsvorteils, handele.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster im Newsletter 5/2012

(FG Münster, 28.03.2012 - 11 K 2817/11 E)

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