Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein
Spenden an einen ausländischen Empfänger können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn der Empfänger nach deutschem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt (FG Münster, Urteil vom 08.03.2012 - 2 K 2608/09 E).
Der Kläger machte Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim gemäß § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben geltend. Der Heimbetreiber ist eine juristische Person, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug zunächst mit der Begründung, dass der Spendenempfänger Inländer sein müsse.
Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, das die Auffassung des Finanzamts bestätigte, hob der Bundesfinanzhof auf (BFH, Urteil vom 27.05.2009 - X R 46/05), nachdem der Europäische Gerichtshof die Versagung der Spende als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte (EuGH, Urteil vom 27.01.2009 - C-318/07).
Im zweiten Rechtszug hatte das Finanzgericht (FG) Münster nun zu prüfen, ob der Spendenempfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Der Betreiber des Seniorenheims fördere nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke. Die Satzung enthalte aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung und auch aus der Auslegung aller Satzungsbestimmungen sei die erforderliche Vermögensbindung nicht erkennbar. Überdies enthielten die vom Kläger vorgelegten Spendenbescheinigungen keinen Nachweis darüber, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet hat.
Das FG hat im Hinblick auf die Neufassung des § 10b EStG die Revision zum BFH zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster vom 15.05.2012
(FG Münster, 08.03.2012 - 2 K 2608/09 E)
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