Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung
Die Anordnung einer Außenprüfung kann wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein (BFH, Urteil vom 28.09.2011 - VIII R 8/09).
Der Kläger, ein selbstständig tätiger Rechtsanwalt, hatte gegenüber dem Finanzamt detailliert und nachvollziehbar dargelegt, seine steuerlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert und bekannt. Dennoch erhielt er eine Prüfungsanordnung im Hinblick auf eine seitens des Finanzamts bei ihm durchzuführende Außenprüfung. Der Kläger vertritt die Ansicht, das Finanzamt habe die Prüfung bei ihm nur angeordnet, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amts gemobbt worden zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit entsprechenden Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanzverwaltung u.a. Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst. Trotz dieses Vorbringens hatten weder der vom Kläger beim Finanzamt eingelegte Einspruch noch die Klage vor dem Finanzgericht (FG) Erfolg.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Zwar darf nach Ansicht der Richter eine Außenprüfung grundsätzlich voraussetzungslos angeordnet werden. Sie müsse aber dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären . Lässt sich das Finanzamt von anderen, sachfremden Erwägungen leiten, könne dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen mit der Folge, dass die Anordnung rechtswidrig ist.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 14.03.2012
(BFH, 28.09.2011 - VIII R 8/09)
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