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Zu berücksichtigende Straßenverbindung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

In zwei Urteilen vom 16.11.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) Feststellungen dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann (BFH, Urteile vom 16.11.2011 - VI R 19/11 und VI R 46/10).

In der Sache VI R 19/11 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei, um einen längeren Fahrtweg steuerlich zu begründen. In der Sache VI R 46/10 hatte das erstinstanzliche Gericht der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem FG offensichtlich verkehrsgünstiger erschien.

Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 Einkommensteuergesetz).

Der BFH hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr seien alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung könne auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (VI R 19/11). In der Entscheidung VI R 46/10 hat der BFH zudem klargestellt, dass - sofern nicht die kürzeste Entfernung anzusetzen ist - nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung könne der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 08.02.2012

(BFH, 16.11.2011 - VI R 19/11 und VI R 46/10)

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