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Anrechung einer Einkommensteuererstattung auf Arbeitslosengeld II nicht verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechung einer Einkommensteuererstattung auf Arbeitslosengeld II nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 08.11.2011 - 1 BvR 2007/11).

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anrechnung einer Einkommensteuerstattung auf das Arbeitslosengeld II. Ihre hiergegen erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg, weil eine nach Antragstellung auf Grundsicherung zugeflossene Einkommensteuererstattung nicht Vermögen, sondern Einkommen darstelle und daher bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angefochtenen Entscheidungen des Grundsicherungsträgers (Jobcenter) und der Fachgerichte in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt, da diese nach ihrer Ansicht im Ergebnis zu einer Rückzahlung der Einkommensteuererstattung führten.

Das BverfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Insbesondere werde die Beschwerdeführerin durch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liege nicht vor. Die Anrechnung vermindere nicht den als Eigentum geschützten Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern führe zu einer Verringerung ihres Sozialleistungsanspruchs. Sozialrechtliche Ansprüche genießen nach Ansicht des Gerichts jedoch nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen. Deshalb seien steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie die Grundsicherung (z.B. Arbeitslosengeld II) nicht als Eigentum geschützt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.11.2011

(BVerfG, 08.11.2011 - 1 BvR 2007/11)

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