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Keine außergewöhnlichen Belastungen durch Badekur

Kosten für eine Badekur, bei der keine laufende ärztliche Überwachung stattfindet, stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar (FG Münster, Urteil vom 06.09.2011 - 1 K 2809/08 E).

Der Kläger unternahm gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Reise in einen Kurort und machte Aufwendungen der Ehefrau für Kuranwendungen (Thermalbäder, Wassergymnastik, Rückenschule), Unterkunft und Verpflegung als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Einkommensteuergesetz - EStG) geltend. Während des Aufenthalts hatte die Ehefrau zwei Mal einen Kurarzt aufgesucht, der ihr die Anwendungen empfahl. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht.

Vor dem Finanzgericht (FG) scheiterte der Kläger ebenfalls.

Nach Ansicht der Richter handelte es sich im vorliegenden Fall um eine Erholungsreise. Die Anwendungen hätten nicht der Linderung konkreter Krankheiten, sondern lediglich der Gesundheitsvorsorge und der Steigerung des Wohlbefindens gedient. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sei zwar nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 02.09.2010 - VI R 11/09) kein vorheriges amtsärztliches Attest mehr erforderlich, jedoch liege eine anzuerkennende Kurreise nur dann vor, wenn eine laufende ärztliche Überwachung des Patienten am Kurort erfolgt. Eine bloße ärztliche Beratung ohne schriftlichen Kurplan genüge dafür nicht.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster im Newsletter 11/2011

(FG Münster, 06.09.2011 - 1 K 2809/08 E)

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