Aktuell
06.05.2026
Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge werden bei ausschließlicher Wohnnutzung Nutzflächen im Wohngebäude nicht erfasst
Falls in einem Gebäude keine andere Nutzung als eine
Wohnnutzung erfolgt, bleiben im gleichen Gebäude vorhandene Nutzflächen nach §
3 Abs. 1 i. V. m. Abs 3 NGrStG ohne Ansatz. Liegen bei Verfahren über
Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der
Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden. Die
Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den
Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem
zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell
verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes
Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang
gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehlt es
an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens
dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.
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05.05.2026
Elterngeld 2025: Anteil der Eltern mit Elterngeld Plus auf Höchststand
Rund 1,61 Millionen Frauen und Männer in
Deutschland haben im Jahr 2025 Elterngeld erhalten. Das waren rund
62 000 oder 3,7 % weniger als im Jahr 2024. Wie das Statistische
Bundesamt (Destatis) mitteilt, ging die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug im
Vorjahresvergleich um 15 000 oder 3,4 % auf 417 000 zurück, die
Zahl der leistungsbeziehenden Frauen um 47 000 oder 3,8 % auf
1,19 Millionen. Damit sank die Zahl der Elterngeldbeziehenden im vierten
Jahr in Folge und lag 13,9 % niedriger als 2021. Diese Entwicklung
spiegelt auch den Rückgang der Geburten in den vergangenen Jahren wider.
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04.05.2026
Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge ist die tatsächliche Fläche maßgeblich
Wird belegt, dass die tatsächliche Fläche nicht mit der vom
Katasteramt mitgeteilten übereinstimmt, kommt es auf die tatsächliche Fläche an
(gegen A 4 Abs. 3 Satz 5 AENGrStG). Liegen bei Verfahren über
Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der
Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden.
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