Heßler Mosebach Steeger Steuerberatungsgesellschaft AG
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Kindergeldnachzahlungen sind nicht zu verzinsen

Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.04.2006 - III R 64/04 entschieden.

Im Streitfall hatte die Klägerin auf Grund eines erfolgreich geführten Einspruchverfahrens eine Kindergeldnachzahlung erhalten. Über den nachgezahlten Betrag hinaus weigerte sich die Familienkasse, Verzugszinsen sowie einen Basiszuschlag i.H.v. 4,26 Prozent auszubezahlen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Nach Auffassung der Richter ist die Kindergeldnachzahlung nicht zu verzinsen. Insbesondere ergebe sich ein solcher Zinsanspruch nicht aus § 233a Abgabenordnung, wonach Unterschiedsbeträge zu Gunsten eines Steuerpflichtigen, die bei der Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer entstehen, zu verzinsen sind. Denn die in der Norm genannten Aufzählungen seien abschließend, weswegen auch beispielsweise der Solidaritätszuschlag, Zölle und Verbrauchsteuern oder Abzugsteuern nicht zu verzinsen seien. Die Vorschrift sei nach einhelliger Ansicht nicht auf die Erstattung oder Nachforderung von Steuervergütungen anwendbar.

Kindergeld gehöre materiell zur Einkommensteuer und werde als Sondervergütung gezahlt, beruhe jedoch nicht auf einer von § 233a AO vorausgesetzten Festsetzung der Einkommensteuer.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

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