StBGebV § (Titel, Fassung, Einleitung)

Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)

Vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)

Auf Grund des § 64 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) wird nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Anwendungsbereich1
Sinngemäße Anwendung der Verordnung2
Mindestgebühr, Auslagen3
Vereinbarung der Vergütung4
Mehrere Steuerberater5
Mehrere Auftraggeber6
Fälligkeit7
Vorschuss8
Berechnung9
  
Zweiter Abschnitt  
Gebührenberechnung  
  
Wertgebühren10
Rahmengebühren11
Abgeltungsbereich der Gebühren12
Zeitgebühr13
Pauschalvergütung14
  
Dritter Abschnitt  
Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen  
  
Umsatzsteuer15
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen16
Dokumentenpauschale17
Geschäftsreisen18
Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte19
Verlegung der beruflichen Niederlassung20
  
Vierter Abschnitt  
Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten  
  
Rat, Auskunft, Erstberatung21
Gutachten22
Sonstige Einzeltätigkeiten23
Steuererklärungen24
Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben25
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen26
Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten27
Prüfung von Steuerbescheiden28
Teilnahme an Prüfungen29
Selbstanzeige30
Besprechungen31
  
Fünfter Abschnitt  
Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten  
  
Einrichtung einer Buchführung32
Buchführung33
Lohnbuchführung34
Abschlussarbeiten35
Steuerliches Revisionswesen36
Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke37
Erteilung von Bescheinigungen38
Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe39
  
Sechster Abschnitt  
Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren  
  
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden40
(weggefallen)41
(weggefallen)42
(weggefallen)43
Verwaltungsvollstreckungsverfahren44
  
Siebenter Abschnitt  
Gerichtliche und andere Verfahren  
  
Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren45
Vergütung bei Prozesskostenhilfe46
  
Achter Abschnitt  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Anwendung47
Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung47a
(weggefallen)48
In-Kraft-Treten49
Tabelle A (Beratungstabelle)Anlage 1
Tabelle B (Abschlusstabelle)Anlage 2
Tabelle C (Buchführungstabelle)Anlage 3
Tabelle D (Landwirtschaftliche Tabelle)Anlage 4
Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)Anlage 5


§ 1 StBGebV

Anwendungsbereich

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine selbstständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Gesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung.

(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.


§ 2 StBGebV

Sinngemäße Anwendung der Verordnung

Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.


§ 3 StBGebV

Mindestgebühr, Auslagen

(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

(2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.

(3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.


§ 4 StBGebV

Vereinbarung der Vergütung

(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein; Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 und 2 nicht entspricht.

(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.


§ 5 StBGebV

Mehrere Steuerberater

Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung.


§ 6 StBGebV

Mehrere Auftraggeber

(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1 fordern, die in den Fällen des § 40 Abs. 5 nach Maßgabe dieser Vorschrift zu berechnen ist; die Auslagen kann er nur einmal fordern.


§ 7 StBGebV

Fälligkeit

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.


§ 8 StBGebV

Vorschuss

Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.


§ 9 StBGebV

Berechnung

(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefasst werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.


§ 10 StBGebV

Wertgebühren

(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.


§ 11 StBGebV

Rahmengebühren

Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.


§ 12 StBGebV

Abgeltungsbereich der Gebühren

(1) Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuerberater für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.

(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.


§ 13 StBGebV

Zeitgebühr

Die Zeitgebühr ist zu berechnen
1. 

in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

2. 

wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

Sie beträgt 19 bis 46 Euro je angefangene halbe Stunde.


§ 14 StBGebV

Pauschalvergütung

(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im Einzelnen aufzuführen.

(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
1. 

die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;

2. 

die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);

3. 

die in § 23 genannten Tätigkeiten;

4. 

die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);

5. 

die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).

(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.


§ 15 StBGebV

Umsatzsteuer

Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.


§ 16 StBGebV

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.


§ 17 StBGebV

Dokumentenpauschale

(1) Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale

 1.

für Ablichtungen

 a)

aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,

 b)

zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,

 c)

zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,

 d)

in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und

 2.

für die Überlassung elektronischer Dokumente an Stelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen.

Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.

(2) Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Beträgen. Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.


§ 18 StBGebV

Geschäftsreisen

(1) Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.

(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:
1. 

bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,

2. 

bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.

(3) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 20 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 35 Euro und von mehr als 8 Stunden 60 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.


§ 19 StBGebV

Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.


§ 20 StBGebV

Verlegung der beruflichen Niederlassung

Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus entstanden wären.


§ 21 StBGebV

Rat, Auskunft, Erstberatung

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf steuerstrafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 19 bis 180 Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.

(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten.


§ 22 StBGebV

Gutachten

Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).


§ 23 StBGebV

Sonstige Einzeltätigkeiten

Die Gebühr beträgt für

1.die Berichtigung einer Erklärung2/10 bis 10/10
2.einen Antrag auf Stundung2/10 bis 8/10
3.einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen2/10 bis 8/10
4.einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen2/10 bis 8/10
5.einen Antrag auf Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen2/10 bis 8/10
6.einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung)2/10 bis 8/10
7.einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder auf Aufhebung einer Steueranmeldung2/10 bis 10/10
8.einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes4/10 bis 10/10
9.einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens4/10 bis 10/10
10.sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden2/10 bis 10/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.


§ 24 StBGebV

Steuererklärungen

(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung

1.der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte1/10 bis 6/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000  Euro; 
2.der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte1/10 bis 5/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000  Euro; 
3.der Körperschaftsteuererklärung ohne die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes2/10 bis 8/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 12.500 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandsberechnung des Organträgers zu kürzen; 
4.der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes1/10 bis 5/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe 
 a)des steuerlichen Einlagenkontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes), 
 b)des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes), 
 c)des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 2 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und 
 d)des Endbetrags/fortgeschriebenen Endbetrags im Sinne des § 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) - (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes), 
 jedoch mindestens 12.500 Euro;  
5.der Erklärung zur Gewerbesteuer1/10 bis 6/10
  einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 6.000 Euro, 
6.der Gewerbesteuerzerlegungserklärung1/10 bis 6/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne und Betriebseinnahmen, jedoch mindestens 4.000 Euro; 
7.der Umsatzsteuer-Voranmeldung1/10 bis 6/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 500 Euro; 
8.der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 6.000 Euro; 
9.der Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens1/20 bis 14/20
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohbetriebsvermögen, jedoch mindestens 12.500 Euro; 
10.der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften1/20 bis 18/20
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12.500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25.000 Euro; 
11.der Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften1/20 bis 18/20
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der Anteilswerte, jedoch mindestens 25.000 Euro; 
12.der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes2/10 bis 10/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 12.500 Euro; 
13.der Schenkungsteuererklärung2/10 bis 10/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 12.500 Euro; 
14.der Kapitalertragsteuererklärung 1/20 bis 6/20
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 3.000 Euro; 
15.der Lohnsteuer-Anmeldung 1/20 bis 6/20
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1.000 Euro; 
16.von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden,1/10 bis 3/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1.000 Euro; 
17.von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben erhoben werden,1/10 bis 3/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1.000 Euro; 
18.von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist,1/10 bis 3/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro; 
19.von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage1/10 bis 6/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; 
20.von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes1/10 bis 6/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; 
21.von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer1/10 bis 6/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1.000 Euro; 
22.von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer1/10 bis 6/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro; 
23. von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes2/10 bis 10/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; 
24. von Anträgen nach dem Eigenheimzulagengesetz2/10 bis 10/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Eigenheimzulage; 
25.der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen 1/10 bis 6/10
 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1.000 Euro. 

(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12.500 Euro.

(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro.

(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
1. 

für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz oder einer Feststellungserklärung nach § 138 des Bewertungsgesetzes;

2. 

für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;

3. 

für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;

4. 

für die Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes;

5. 

für die Anfertigung einer Anmeldung nach § 50a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, § 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung;

6. 

für die Anfertigung eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes;

7. 

für die Anfertigung eines Antrags auf Altersvorsorgezulage nach § 89 des Einkommensteuergesetzes;

8. 

für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes;

9. 

für die Anfertigung eines Antrags auf Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus nach den §§ 92a, 92b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes;

10. 

für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;

11. 

für die Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;

12. 

für die Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.


§ 25 StBGebV

Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12.500 Euro.

(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschussrechnung.

(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.


§ 26 StBGebV

Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittsätzen beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Sind für mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe desselben Auftraggebers die Gewinne nach Durchschnittsätzen getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Gewinnermittlung.


§ 27 StBGebV

Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6.000 Euro.

(2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter und ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschussrechnung.


§ 28 StBGebV

Prüfung von Steuerbescheiden

Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.


§ 29 StBGebV

Teilnahme an Prüfungen

Der Steuerberater erhält
1. 

für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenordnung) oder an einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;

2. 

für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).


§ 30 StBGebV

Selbstanzeige

Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Abs. 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10 Zehntel bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).


§ 31 StBGebV

Besprechungen

(1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der Steuerberater 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für die Beantwortung einer mündlichen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde.


§ 32 StBGebV

Einrichtung einer Buchführung

Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.


§ 33 StBGebV

Buchführung

(1)

Für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr2/10 bis 12/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). 

(2)

Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). 

(3)

Für die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). 

(4)

Für die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). 

(5)

Für die laufende Überwachung der Buchführung des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). 

(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.

(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.


§ 34 StBGebV

Lohnbuchführung

(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 9 Euro je Arbeitnehmer.

(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 15 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 1 bis 5 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 0,50 bis 2,60 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.


§ 35 StBGebV

Abschlussarbeiten

(1) Die Gebühr beträgt für

1.a)die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)10/10 bis 40/10
 b)die Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10
 c)die Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 12/10
2.die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)5/10 bis 12/10
3.a)die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis2/10 bis 10/10
 b)die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz5/10 bis 12/10
4.die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz5/10 bis 12/10
5.die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz5/10 bis 20/10
6.den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 52/10 bis 12/10
7.a)die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)2/10 bis 10/10
 b)die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 4/10
 c)die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 4/10
8.die Zusammenstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten)2/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).

(2) Gegenstandswert ist
1. 

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung;

2. 

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;

3. 

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zu Grunde liegenden Abschlussarbeiten maßgeblich ist.

Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen. Die betriebliche Jahresleistung umfasst Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zu Grunde zu legen. Betrieblicher Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. Übersteigen die betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz. Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3.000 Euro ist. Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3.000 Euro ist.

(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.


§ 36 StBGebV

Steuerliches Revisionswesen

(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr.

(2) Der Steuerberater erhält
1. 

für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr;

2. 

für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Abs. 2.


§ 37 StBGebV

Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

Die Gebühr beträgt für

1.die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus5/10 bis 15/10
2.die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten)2/10 bis 6/10
3.den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 11/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.


§ 38 StBGebV

Erteilung von Bescheinigungen

(1) Der Steuerberater erhält für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Abs. 2.

(2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen die Zeitgebühr.


§ 39 StBGebV

Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.

(2) Die Gebühr beträgt für

1.laufende Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege jährlich3/10 bis 20/10
2.die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich3/20 bis 20/20
3.die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich1/20 bis 16/20
4.die laufende Überwachung der Buchführung jährlich1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.

(3) Die Gebühr beträgt für

1.die Abschlussvorarbeiten1/10 bis 5/10
2.die Aufstellung eines Abschlusses3/10 bis 10/10
3.die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluss oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz3/20 bis 10/20
4.die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses1/20 bis 10/20
5.die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke1/10 bis 8/10
6.den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluss1/10 bis 8/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.

(4) Die Gebühr beträgt für

1.die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung1/10 bis 6/10
2.die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn3/10 bis 15/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).

(5) Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100.000 Euro übersteigende Betrag auf die Hälfte.

(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist

1.bei einem Jahresumsatz bis zu 1.000 Euro je Hektardas Einfache,
2.bei einem Jahresumsatz über 1.000 Euro je Hektar das Vielfache,
 das sich aus dem durch 1.000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt, 
3.bei forstwirtschaftlich genutzten Flächendie Hälfte,
4.bei Flächen mit bewirtschafteten Teichendie Hälfte,
5.bei durch Verpachtung genutzten Flächenein Viertel

der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.

(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.


§ 40 StBGebV

Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

(1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).

(2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält.

(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach § 24 erhält.

(4) Erhält der Steuerberater im Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(5) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 3/10, in den Fällen des Absatzes 2 um 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10, in den Fällen des Absatzes 2 den Betrag von 16/10 und in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(6) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit dem Verfahren nach Absatz 1 eine Angelegenheit.

(8) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise nach Rücknahme, Widerspruch, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).


§ 41 StBGebV

weggefallen


§ 42 StBGebV

weggefallen


§ 43 StBGebV

weggefallen


§ 44 StBGebV

Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.


§ 45 StBGebV

Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.


§ 46 StBGebV

Vergütung bei Prozesskostenhilfe

Für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.


§ 47 StBGebV

Anwendung

(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf
1. 

Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wird,

2. 

die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn das Verfahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung beginnt.

(2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten anzuwenden.


§ 47a StBGebV

Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung

Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem In-Kraft-Treten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung im Sinne des § 14 vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.


§ 48 StBGebV

weggefallen


§ 49 StBGebV

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.


Anlage 1 StBGebV

Tabelle A
(Beratungstabelle)

Gegenstandswert
Euro
volle Gebühr (10/10)
Euro
bis 30025
bis60045
bis90065
bis1.20085
bis1.500105
bis2.000133
bis2.500161
bis3.000189
bis3.500217
bis4.000245
bis4.500273
bis 5.000301
bis6.000338
bis7.000375
bis8.000412
bis9.000449
bis10.000486
bis13.000526
bis16.000566
bis19.000606
bis22.000646
bis25.000686
bis30.000758
bis35.000830
bis40.000902
bis45.000974
bis50.0001.046
bis65.0001.123
bis80.0001.200
bis95.0001.277
bis 110.0001.354
bis125.0001.431
bis140.0001.508
bis155.0001.585
bis170.0001.662
bis185.0001.739
bis200.0001.816
bis230.0001.934
bis260.0002.052
bis290.0002.170
bis320.0002.293
bis350.0002.347
bis380.0002.399
bis410.0002.450
bis440.0002.499
bis470.0002.547
bis500.0002.594
bis550.0002.663
bis600.0002.730
  
vom Mehrbetrag bis
5.000.000 Euro je
angefangene 50.000 Euro
120
  
vom Mehrbetrag über
5.000.000 Euro bis
25.000.000 Euro je
angefangene 50.000 Euro
90
  
vom Mehrbetrag über
25.000.000 Euro je
angefangene 50.000 Euro
70

Anlage 2 StBGebV

Tabelle B
(Abschlusstabelle)

Gegenstandswert
Euro
volle Gebühr (10/10)
Euro
bis3.00039
bis3.50046
bis4.00054
bis4.50061
bis5.00069
bis6.00077
bis7.00084
bis8.00092
bis9.00097
bis10.000103
bis12.500108
bis15.000121
bis17.500133
bis20.000143
bis22.500153
bis25.000162
bis37.500172
bis50.000210
bis62.500243
bis75.000271
bis87.500283
bis100.000296
bis125.000339
bis150.000377
bis175.000410
bis200.000440
bis225.000467
bis250.000491
bis300.000514
bis350.000559
bis400.000599
bis450.000634
bis500.000668
bis625.000699
bis750.000776
bis875.000843
bis1.000.000903
bis1.250.000957
bis1.500.0001.062
bis1.750.0001.154
bis2.000.0001.237
bis2.250.0001.311
bis2.500.0001.378
bis3.000.0001.441
bis3.500.0001.566
bis4.000.0001.676
bis4.500.0001.776
bis5.000.0001.868
bis7.500.0002.182
bis10.000.0002.536
bis12.500.0002.824
bis15.000.0003.064
bis17.500.0003.268
bis20.000.0003.444
bis22.500.0003.669
bis25.000.0003.876
bis30.000.0004.264
bis35.000.0004.620
bis40.000.0004.951
bis45.000.0005.261
bis50.000.0005.554
   
vom Mehrbetrag bis
125.000.000 Euro
je angefangene
5.000.000 Euro
219
  
vom Mehrbetrag über
125.000.000 Euro bis
250.000.000 Euro
je angefangene
12.500.000 Euro
383
  
vom Mehrbetrag über
250.000.000 Euro
je angefangene
25.000.000 Euro
546

Anlage 3 StBGebV

Tabelle C
(Buchführungstabelle)

Gegenstandswert
Euro
Volle Gebühr (10/10)
Euro
bis15.00058
bis17.50064
bis20.00070
bis22.50075
bis25.00081
bis30.00087
bis35.00093
bis40.00098
bis45.000104
bis50.000110
bis62.500116
bis75.000127
bis87.500139
bis100.000150
bis125.000168
bis150.000185
bis200.000220
bis250.000254
bis300.000289
bis350.000324
bis400.000353
bis450.000381
bis500.000410
   
vom Mehrbetrag über
500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
29

Anlage 4 StBGebV

Tabelle D

Teil a
(Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)

Betriebsfläche
Hektar
volle Gebühr (10/10)
Euro
bis40296
bis45317
bis50337
bis55356
bis60375
bis65392
bis70408
bis75423
bis80437
bis85450
bis90462
bis95472
bis100482
bis110506
bis120529
bis130551
bis140573
bis150595
bis160616
bis170636
bis180656
bis190675
bis200694
bis210712
bis220730
bis230748
bis240764
bis250780
bis260796
bis270811
bis280825
bis290839
bis300852
bis320880
bis340908
bis360935
bis380961
bis400987
bis4201.012
bis4401.037
bis4601.061
bis4801.084
bis5001.107
bis5201.130
bis5401.152
bis5601.173
bis5801.194
bis6001.215
bis6201.235
bis6401.254
bis6601.273
bis6801.291
bis7001.309
bis7501.349
bis8001.385
bis8501.415
bis9001.441
bis9501.462
bis1.0001.478
  
bis2.000je ha1,35 mehr
bis3.000je ha1,23 mehr
bis4.000je ha1,10 mehr
bis 5.000je ha0,98 mehr
bis6.000je ha0,86 mehr
bis7.000je ha0,74 mehr
bis8.000je ha0,61 mehr
bis9.000je ha0,49 mehr
bis 10.000je ha0,36 mehr
bis11.000je ha0,24 mehr
bis12.000je ha0,12 mehr
ab12.000je ha0,12 mehr

Teil b
(Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz)

Jahresumsatz
i.S.v. § 39 Abs. 5
Euro
Volle Gebühr (10/10)
Euro
bis40.000308
bis42.500323
bis45.000338
bis47.500354
bis50.000369
bis55.000399
bis60.000428
bis65.000458
bis70.000486
bis75.000515
bis80.000544
bis85.000572
bis90.000600
bis95.000628
bis100.000655
bis105.000682
bis110.000709
bis115.000736
bis120.000763
bis125.000789
bis130.000815
bis135.000841
bis140.000868
bis145.000893
bis150.000919
bis155.000945
bis160.000970
bis165.000996
bis170.0001.021
bis175.0001.046
bis180.0001.071
bis185.0001.096
bis190.0001.121
bis195.0001.146
bis200.0001.170
bis205.0001.195
bis210.0001.219
bis215.0001.243
bis220.0001.268
bis225.0001.292
bis230.0001.315
bis235.0001.339
bis240.0001.386
bis245.0001.386
bis250.0001.409
bis255.0001.432
bis260.0001.456
bis265.0001.478
bis270.0001.501
bis275.0001.523
bis280.0001.545
bis285.0001.567
bis290.0001.589
bis295.0001.610
bis300.0001.631
bis305.0001.652
bis310.0001.673
bis315.0001.693
bis320.0001.713
bis325.0001.733
bis330.0001.753
bis335.0001.772
bis340.0001.791
bis345.0001.810
bis350.0001.828
bis355.0001.847
bis360.0001.865
bis365.0001.882
bis370.0001.900
bis375.0001.917
bis380.0001.929
bis385.0001.951
bis390.0001.967
bis395.0001.983
bis400.0001.999
bis410.0002.030
bis420.0002.061
bis430.0002.092
bis440.0002.122
bis450.0002.151
bis460.0002.180
bis470.0002.208
bis480.0002.235
bis490.0002.260
bis500.0002.285
   
vom Mehrbetrag über
500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
132

Anlage 5 StBGebV

Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)

Gegenstandswert
Euro
volle Gebühr (10/10)
Euro
bis30025
bis60045
bis90065
bis1.20085
bis1.500105
bis2.000133
bis2.500161
bis3.000189
bis3.500217
bis4.000245
bis4.500273
bis5.000301
bis6.000338
bis7.000375
bis8.000412
bis9.000449
bis10.000486
bis13.000526
bis16.000566
bis19.000606
bis22.000646
bis25.000686
bis30.000758
bis35.000830
bis40.000902
bis45.000974
bis50.0001.046
bis65.0001.123
bis80.0001.200
bis95.0001.277
bis110.0001.354
bis125.0001.431
bis140.0001.508
bis155.0001.585
bis170.0001.662
bis185.0001.739
bis200.0001.816
bis230.0001.934
bis260.0002.052
bis290.0002.170
bis320.0002.288
bis350.0002.406
bis380.0002.524
bis410.0002.642
bis440.0002.760
bis470.0002.878
bis500.0002.996
   
vom Mehrbetrag über
500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
150

Bonn, den 17. Dezember 1981

Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer