Ein Rettungsdienst, der Notfallrettung und Krankentransporte zum Gegenstand hat und Rettungswachen betreibt, ist auch dann gemeinnützig und somit von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit, wenn er in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist und Gesellschafter der GmbH ein Landkreis ist, dem diese Aufgaben eigentlich obliegen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012 - 6 K 6086/08).
Im vorliegenden Fall beanstandete das zuständige Finanzamt, dass die GmbH nicht freiwillig, sondern im Auftrag des eigentlich in der Pflicht stehenden Landkreises tätig geworden war und es ihr somit an der "Opferwilligkeit" gefehlt habe. Es versagte damit die Anerkennung einer Gemeinnützigkeit der GmbH.
Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Maßgeblich sei allein, dass die in Frage stehende Tätigkeit den Anforderungen, die an die Gemeinnützigkeit gestellt werden, entspricht. Zu den als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anzusehenden Tätigkeiten gehöre u.a. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, sodass an der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kein Zweifel bestehe. Der Nutzen für die Allgemeinheit sei durch die im streitigen Fall gewählte rechtliche Konstruktion nicht vermindert.
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 17/12 anhängig ist.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 19.06.2012
(FG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 6 K 6086/08)