Telefoninterviewer, die für ein Meinungsforschungsinstitut tätig werden, sind steuerrechtlich als Arbeitnehmer und nicht als Selbstständige anzusehen (FG Köln, Urteil vom 14.03.2012 - 2 K 476/06).
Geklagt hatte ein Meinungsforschungsinstitut, das Telefoninterviewer auf freiberuflicher Basis beschäftigt hatte. Den Interviewern stand ein Telefonarbeitsplatz im Institut zur Verfügung. Ihr Honorar wurde im Wesentlichen danach kalkuliert, wie viele Interviews durchschnittlich je Stunde durchgeführt wurden, und nach der Anzahl erfolgreich abgeschlossener Interviews bemessen. Von den gezahlten Honoraren wurden weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuern einbehalten. Das Finanzamt nahm das Institut für Lohnsteuer in Höhe von über einer halben Million EUR in Haftung.
Das Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt nur zum Teil Recht.
Es bejahte zwar die Arbeitnehmereigenschaft der Telefoninterviewer. Somit hätte das Institut als Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und abführen müssen. Da es dies nicht getan hat, kann es nach Ansicht der Richter für die Lohnsteuer in Haftung genommen werden. Das Gericht reduzierte aber die Haftungssumme auf rund ein Fünftel des vom Finanzamt angesetzten Steuerhaftungsbetrages. Da die Interviewtätigkeit typischerweise vielfach von Personen ohne weitere Einkünfte (z.B. Studenten) als Aushilfs- bzw. Nebentätigkeit ausgeübt werde, nahm das FG an, dass bei einem erheblichen Teil der Arbeitnehmer gar keine Einkommensteuer angefallen wäre bzw. die Zahlungen ordnungsgemäß versteuert worden sind.
Das Gericht verneinte außerdem die Arbeitnehmereigenschaft von ebenfalls beschäftigten sog. Codierern, die Antworten nach einem vorgeschriebenen Kennzahlenplan verschlüsselten. Diese Personen waren in Heimarbeit tätig und übten daher eine freiere und eigenverantwortlichere, gegen eine Arbeitnehmerstellung sprechende Tätigkeit aus, so die Richter. Bereits vor Klageerhebung hatte das Finanzamt aus diesem Grund sog. Face to Face-Interviewer, die persönliche Befragungen von Zielpersonen durchführten, nicht als Arbeitnehmer angesehen.
Das Gericht beurteilt die Telefoninterviewtätigkeit damit anders als Arbeits- und Sozialgerichte, die in der Vergangenheit die Tätigkeit häufig als selbstständig ansahen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Köln vom 02.07.2012
(FG Köln, 14.03.2012 - 2 K 476/06)