Die vom Gesetzgeber eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten (für deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH, Urteil vom 19.04.2012 - VI R 74/10).
Die Kläger machten u.a. die Kosten für einen Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie hatten die medizinische Notwendigkeit der Kur jedoch nicht durch ein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest belegt. Finanzamt und Finanzgericht ließen die Aufwendungen deshalb nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu.
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Kosten für den Kuraufenthalt nicht als außergewöhnliche Belastungen an.
Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu können auch Aufwendungen im Krankheitsfall gehören. Bestimmte Krankheitskosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, dürfen allerdings nur noch berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit z.B. durch ein amtsärztliches Gutachten nachweist. Eine entsprechende gesetzliche Regelung (§ 33 Abs. 4 EStG und § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) hat der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt. Der Gesetzgeber hat damit auf die Änderung einer langjährigen Rechtsprechung reagiert. Der BFH hatte nämlich 2010 dem zuvor stets verlangten formellen Nachweis mangels einer gesetzlichen Grundlage eine Absage erteilt (BFH Urteile vom 11.11.2010 - VI R 17/09 und VI R 16/09).
In dem vorliegenden Urteil hat der BFH festgestellt, dass auf die strenge Art des Nachweises aufgrund der geänderten Rechtslage nun nicht (mehr) verzichtet werden könne. Die nunmehr vom Gesetzgeber geregelten Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten seien von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass die neuen Nachweisregelungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, sei verfassungsrechtlich unbedenklich; darin liege keine unzulässige Rückwirkung.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 27.06.2012
(BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10)