Die Kosten für einen "Dogsitter" sind jedenfalls dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden (FG Münster, Urteil vom 25.05.2012 - 14 K 2289/11 E).
Der Kläger besaß zwei Hunde, für die er regelmäßig einen Betreuungsservice in Anspruch nahm. Die Hunde wurden vom "Hundesitter" abgeholt und auch wieder zum Kläger zurück gebracht. Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen in Höhe von 2.750 EUR (2008) und 4.702 EUR (2009) machte der Kläger als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab.
Das Finanzgericht (FG) Münster gab dem Finanzamt Recht.
Die Richter führen hierzu aus, es sich bei der Tätigkeit des "Dogsitters" zwar grundsätzlich um eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) handele. Das Gesetz erfasse hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehörten u.a. Kochen, Wäschepflege, Einkauf von Verbrauchsgütern, Reinigung und Pflege der Räume sowie des Gartens, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Auch Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht werden, seien demnach grundsätzlich haushaltsnah, denn Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und das Ausführen des Hundes würden regelmäßig vom Steuerpflichtigen oder sonstigen Haushaltsangehörigen erledigt. Die Gewährung der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG scheitere im vorliegenden Fall jedoch daran, dass die konkreten Dienstleistungen nicht - wie das Gesetz verlange - "im" Haushalt des Klägers erbracht worden sind .
Zwar hatte das Gericht hier nicht darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für einen "Dogsitter", der Tiere eines Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, pflegt und betreut , anzuerkennen sind. Allerdings lassen die Urteilsgründe erahnen, dass ein entsprechendes Verfahren wohl zugunsten des Steuerpflichtigen ausgegangen wäre.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster vom 02.07.2012
(FG Münster, 25.05.2012 - 14 K 2289/11 E)