Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen eine nach Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommene geistig behinderte Person als Pflegekind angesehen werden kann mit der Folge, dass für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht (BFH, Urteil vom 09.02.2012 - III R 15/09).
Nach der gesetzlichen Definition sind Pflegekinder Personen, mit denen der Steuerpflichtige u.a. durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Das Finanzgericht (FG) hatte diese Voraussetzung im Streitfall bejaht und insbesondere ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass die betreute Person behinderungsbedingt in ihrer geistigen Entwicklung einem Kind gleich stehe. Es genüge vielmehr, dass sie nicht selbstständig leben kann und ohne die Aufnahme in die Familienpflege in einem Heim untergebracht werden muss.
Dieser Ansicht ist der BFH nicht gefolgt; er hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverwiesen.
Die betreute Person muss, um Pflegekind sein zu können, nach Ansicht des BFH wie zur Familie gehörend angesehen und behandelt werden. Dies setze ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern voraus. Da die körperliche Versorgung und die Erziehung bei einem nicht behinderten Volljährigen in der Regel keine entscheidende Rolle mehr spielt, könne ein behinderter Volljähriger nur dann Pflegekind sein, wenn die Behinderung so schwer ist, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer minderjährigen Person entspricht. Aus weiteren Umständen wie der Einbindung in die familiäre Lebensgestaltung, dem Bestehen erzieherischer Einwirkungsmöglichkeiten und einer über längere Zeit bestehenden und auf längere Zeit angelegten ideellen Beziehung müsse auf eine Bindung wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern geschlossen werden können. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorlagen, hat nunmehr das Finanzgericht (FG) zu prüfen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 09.02.2012
(BFH, 09.02.2012 - III R 15/09)