Leitet eine Kapitalgesellschaft an sie erstattete Rentenversicherungsbeiträge an eine Arbeitnehmerin, die zugleich Ehefrau des Alleingesellschafters ist, weiter, ist darin keine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter zu sehen (FG Münster, Urteil vom 21.03.2012 - 7 K 4640/09 E).
Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, bei der seine Ehefrau als kaufmännische Angestellte beschäftigt ist. Die GmbH führte für die Ehefrau seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Rentenversicherungsbeiträge ab. Eine Überprüfung des Sozialversicherungsträgers kam zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Er erstattete deshalb im Streitjahr 2006 die bisher entrichteten Rentenversicherungsbeiträge, wobei der Arbeitgeberanteil an die GmbH ausbezahlt wurde. Diese leitete den Erstattungsbetrag an die Ehefrau weiter.
Das beklagte Finanzamt behandelte die Weiterleitung als verdeckte Gewinnausschüttung, da die Weiterleitung einem Fremdvergleich nicht standhalte. Es erhöhte dementsprechend die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen. Der Kläger war der Ansicht, dass die Beträge stattdessen als Arbeitslohn bei seiner von ihm getrennt veranlagten Ehefrau zu erfassen seien.
Das Finanzgericht (FG) gab dem Kläger Recht.
Nach Ansicht der Richter hat die Ehefrau des Klägers bereits keinen Vermögensvorteil erlangt, da sie durch die Erstattung der für sie geleisteten Beiträge Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung verlor. Die GmbH habe zudem keine Vermögenseinbuße erlitten, weil sie lediglich den ihr erstatteten Betrag weitergeleitet hatte. Darüber hinaus sei die Zahlung durch das Anstellungs- und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen, da die Zahlung auch des Arbeitgeberanteils wirtschaftlich gesehen eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung dargestellt habe.
Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster im Newsletter 4/2012
(FG Münster, 21.03.2012 - 7 K 4640/09 E)