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Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Aus- oder Fortbildung

Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung können in voller Höhe (wie Auswärtstätigkeiten) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden (BFH, Urteile vom 09.02.2012 - VI R 42/11 und VI R 44/10).

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof (BFH) bislang auch Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig. Hieran hält der BFH nicht länger fest. Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist nach Ansicht der Richter eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

Deshalb hat der BFH in der Sache VI R 44/10 die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums unbeschränkt als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In dem Verfahren VI R 42/11 hat der BFH die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Aufwendungen für Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer ) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 28.03.2012

(BFH, 09.02.2012 - VI R 42/11 und VI R 44/10)

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