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Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Kernbrennstoffsteuer abgelehnt (Beschluss vom 09.03.2012 - VII B 171/11).

Die Vorinstanz (Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011 - 4 V 133/11) hatte ernstliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes und hob deshalb die Vollziehung des Steuerbescheids auf. Die bereits gezahlte Kernbrennstoffsteuer musste vom Fiskus erstattet werden. Auf die Beschwerde des Hauptzollamts hat der BFH diese Entscheidung aufgehoben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Wendet der Steuerpflichtige gegen die Steuerfestsetzung ein, das zugrunde liegende Gesetz sei verfassungswidrig, so kann vorläufiger Rechtsschutz nach Ansicht des BFH nur gewährt werden, wenn bei der gebotenen Abwägung das Interesse des Steuerpflichtigen, bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes von der Steuerzahlung verschont zu bleiben, schwerer wiegt als die für die vorläufige Vollziehung sprechenden öffentlichen Belange. Ob das Gesetz verfassungswidrig ist, könne danach bei einem formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetz im Eilverfahren nicht geklärt werden, denn die sog. Verwerfungskompetenz stehe ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zu. Im Streitfall, so die Richter, sei dem Geltungsanspruch des formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes der Vorrang vor den Interessen des Kernkraftwerksbetreibers einzuräumen. Das Kernbrennstoffsteuergesetz sei - ungeachtet des Streits um die Gesetzgebungskompetenz - formell ordnungsgemäß zustande gekommen.

Zu der Frage, ob dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Kernbrennstoffsteuergesetz zusteht, hat der BFH keine Stellung genommen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 14.03.2012

(BFH, 09.03.2012 - VII B 171/11)

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