Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in mehreren Entscheidungen mit den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Holdinggesellschaften (Urteil vom 09.02.2012 - V R 40/10), beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen (Urteil vom 26.01.2012 - V R 18/08 und mit dem Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten (Beschluss vom 22.12.2011 - V R 29/10) befasst.
Durch Urteil vom 09.02.2012 - V R 40/10 - hat der BFH entschieden, dass eine Holdinggesellschaft, deren Hauptzweck das Halten von Beteiligungen ist und die entgeltliche Leistungen nur als Nebenzweck erbringt, höchstens zum hälftigen Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten berechtigt sein kann. Er hat damit im Ergebnis das angefochtene Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Der Streitfall betraf eine Holdinggesellschaft, die über einen umfangreichen Beteiligungsbesitz verfügte und daneben auch entgeltliche Dienstleistungen erbrachte. Das Finanzamt hatte der Holding einen Vorsteuerabzug von 75% aus den Gemeinkosten zugebilligt. Die Klage, mit der die Holding den vollen Vorsteuerabzug begehrte, hatte keinen Erfolg.
Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften war seit Jahren im Streit. Das Halten von Beteiligungen ist keine wirtschaftliche Tätigkeit und unterliegt deshalb nicht der Umsatzsteuer. Folglich stellte sich die Frage, in welchem Umfang die Vorsteuer aus den Gemeinkosten auf diese nicht wirtschaftliche Tätigkeit entfällt und deshalb (teilweise) nicht abzugsfähig ist. Holdinggesellschaften, die neben dem Halten von Beteiligungen auch entgeltliche Dienstleistungen erbringen, gingen davon aus, trotz der teilweisen nicht wirtschaftlichen Betätigung zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.
Das Urteil vom 26.01.2012 - V R 18/08 - verneint den Vorsteuerabzug bei Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen ("non-performing loans"). Auf Vorlage durch den BFH hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in diesem Fall entschieden, dass der Forderungserwerber beim Kauf der Forderungen gegenüber dem Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung erbringt, wenn der Kaufpreis dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung entspricht. Diese Voraussetzungen hat der BFH im Streitfall als gegeben erachtet, sodass im Zusammenhang mit dem Erwerb der Forderungen kein Abzug der Vorsteuer möglich sei. Daraus hat der BFH weiter abgeleitet, dass der Forderungserwerber auch aus den Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Einziehung der erworbenen Forderungen entstehen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Mit Beschluss vom 22.12.2011 - V R 29/10 - hat der BFH beim EuGH angefragt, ob ein Unternehmen, dessen Inhaber und Mitarbeiter sich zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung strafbar gemacht haben, aus den zur Abwehr dieser Vorwürfe angefallenen Strafverteidigungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der EuGH ist zuständig für die Auslegung des hier zu berücksichtigenden EU-Rechts. Für den Vorsteuerabzug spreche, dass die möglicherweise strafbaren Handlungen dazu dienten, die steuerpflichtige Umsatztätigkeit des Unternehmens zu fördern. Dagegen könne allerdings angeführt werden, dass die Leistungen der Strafverteidiger unmittelbar nur den persönlichen Interessen der Beschuldigten dienten. Das Interesse des Unternehmens an der Straffreiheit seines Inhabers und seiner Mitarbeiter könne bei Annahme der zweiten Ansicht als nur mittelbarer Zusammenhang für den Vorsteuerabzug angesehen werden und damit unbeachtlich sein. Geklärt werden soll auch, wer bei einer Beauftragung durch mehrere Auftraggeber (hier: Beschuldigter und Unternehmen) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 07.03.2012