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Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer

Krankheitskosten können bei der Einkommensteuer-Veranlagung nicht steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Aufwendungen bei der zuständigen Krankenversicherung wegen eines Anspruchs auf Beitragsrückerstattung nicht geltend gemacht wurden (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2012 - 2 V 1883/11).

Die Antragsteller hatten in ihrer Einkommensteuer-Erklärung 2009 Krankheitskosten in Höhe von fast 5.000 EUR bei den außergewöhnlichen Belastungen (agB) geltend gemacht. Die Frage nach zu erwartenden Versicherungsleistungen beantworteten sie mit "0". Nachdem das Finanzamt (FA) mit dem Einkommensteuerbescheid 2009 die begehrte steuerliche Berücksichtigung versagt hatte, legten die Antragsteller Einspruch ein und trugen u.a. Folgendes vor: Eine Gegenüberstellung der Erstattungsleistungen im Falle der Einreichung der Kosten mit denen im Falle der Nichteinreichung ergebe, dass es sowohl für den Fiskus als auch für sie vorteilhafter wäre, die Arztrechnungen bei der Krankenversicherung nicht einzureichen. Nachdem das FA auch nicht bereit war, die Vollziehung des Einkommensteuer-Bescheides 2009 auszusetzen, beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war jedoch erfolglos.

Das Gericht hatte weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuer-Bescheides 2009 noch konnte es eine unbillige Härte erkennen. Es führte u.a. aus, Aufwendungen könnten nur dann agB darstellen, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet ist. Eine solche endgültige Belastung trete jedoch dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zufließen. Wären erstattete Aufwendungen auch in diesem Fall noch als agB abzugsfähig, träte eine nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung ein. Fließen dem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zu, hätte er aber einen Anspruch hierauf gehabt und verzichtet er auf eine Erstattung um - wie hier - eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nehme dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der - für eine agB notwendigen - Zwangsläufigkeit . Besteht für Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung die Möglichkeit, volle oder teilweise Kostenerstattungen zu erhalten, sei eine Abwälzung der Aufwendungen auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt.

Der Sonderfall, dass der Verzicht auf den Erstattungsanspruch selbst zwangsläufig oder die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist, liegt nach Ansicht des Gerichts hier nicht vor. Wolle man aus jedem finanziellen Vorteil, der sich aus einem Verzicht der Geltendmachung eines Ersatzanspruches ergebe, die Unzumutbarkeit der Geltendmachung selbst ableiten, so sei dies vom Wortlaut der Ausnahmevorschrift der agB nicht gedeckt. Außerdem führe eine solche Handhabung zu einer unzulässigen Ausdehnung des Regelungszwecks der Vorschrift.

Den vorgenannten Ausführungen stehe nicht entgegen, dass nach herrschender Meinung Krankheitskosten dann als agB anerkannt würden, wenn gar kein Versicherungsschutz bestanden hat. Ein solcher Fall liege hier nicht vor.

Der Beschluss des FG ist nicht anfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 06.02.2012

(FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2012 - 2 V 1883/11)

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