Vereine der Fußball-Bundesliga können Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen (BFH, Urteil vom 14.12.2011 - I R 108/10).
Vielmehr müssen die Vereine nach Ansicht des Gerichts in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen. Dieses immaterielle Wirtschaftsgut könne entsprechend der Vertragslaufzeit abgeschrieben werden.
Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 bestätigt. Diese Rechtsprechung war von dem klagenden Bundesliga-Verein u.a. deshalb in Frage gestellt worden, weil sie seiner Auffassung nach den Gegebenheiten nach dem sog. "Bosman"-Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 1995 nicht mehr gerecht werde. Außerdem laufe sie auf eine verfassungswidrige Bilanzierung von "Humankapital" hinaus.
Nach Auffassung des BFH erfordert es das Steuerbilanzrecht demgegenüber, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entstandenen Markt für den "Einkauf" und den "Verkauf" von Profispielern abzubilden. Vor dem Hintergrund dieses Marktes stelle die vom Deutschen Fußballbund verbandsrechtlich abgesicherte exklusive Einsatzmöglichkeit eines Spielers eine eigenständige vermögenswerte Position des verpflichtenden Vereins dar, die bei der Bilanzierung berücksichtigt werden müsse. Solange die Verhältnisse auf dem Lizenzspielermarkt selbst nicht als rechts- oder sittenwidrig angesehen werden, könne auch eine daran anknüpfende Bilanzierung und Besteuerung nicht als Verfassungsverstoß gewertet werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 01.02.2012
(BFH, 14.12.2011 - I R 108/10)