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Ausschluss des Sonderausgabenabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen

Die Regelung, wonach der Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist, verstößt gegen Europarecht, sofern dauernde Lasten für eine Übertragung inländischen Vermögens geleistet werden (FG Münster, Urteil vom 17.11.2011 - 2 K 507/07 E).

Der Kläger, der im EU-Ausland ansässig ist, bekam von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Gesellschaftsanteil übertragen, mit dem er inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Im Gegenzug gewährte der Kläger seinem Vater wiederkehrende Leistungen, die dauernde Lasten (Sonderausgaben) im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz - EStG (a.F.) darstellten. Das Finanzamt versagte den beantragten Sonderausgabenabzug unter Hinweis auf die Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 4 (jetzt Satz 3) EStG.

Vor dem Finanzgericht (FG) bekam der Kläger Recht.

Die Richter gewährten ihm den Sonderausgabenabzug. Es verstoße gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), wenn dauernde Lasten, die ein Inländer für die Übertragung einer inländischen Einkunftsquelle leistet, steuerlich abzugsfähig sind, während ein entsprechender Abzug bei einem gebietsfremden Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist. Das Gericht berief sich auf das zu einem ähnlichen Fall ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 31.03.2011 - C-450/09 (Rechtssache "Schröder").

Wegen der klaren Rechtsausführungen in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ließ das FG die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist unter dem Az. I B 190/11 beim BFH anhängig.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster im Newsletter 1/2012

(FG Münster, 17.11.2011 - 2 K 507/07 E)

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