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Einbringung einer privaten Verbindlichkeit in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

Schuldzinsen können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vom einbringenden Gesellschafter ein ursprünglich privat veranlasstes Darlehen als Gegenleistung für das von ihm eingebrachte Grundstück übernimmt. Die Schuldübernahme führt bei der Gesellschaft zu Anschaffungskosten (BFH, Urteil vom 18.10.2011 - IX R 15/11).

Im Streitfall gründeten Eheleute eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der Ehemann zu 10% und die Ehefrau zu 90% beteiligt war. Der Ehemann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus in die GbR ein. Im Gegenzug übernahm die GbR u.a. die Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus Darlehen, die der Ehemann ursprünglich zur Finanzierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommen hatte.

Das Finanzgericht hatte einen Gestaltungsmissbrauch angenommen und den Abzug der Schuldzinsen nicht zugelassen, weil privat veranlasste Aufwendungen in den steuerlichen Bereich verlagert worden seien.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen gab der klagenden Gesellschaft Recht.

Die Richter argumentieren, dass bei einer GbR die Wirtschaftsgüter, mithin auch Grundstück und Darlehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung). Das bedeute: Die Ehefrau habe das Vermietungsobjekt zu 90% angeschafft, und zwar gegen Übernahme einer fremden Schuld in gleicher Höhe. Da der Grund für die Schuldübernahme im steuerrechtlich bedeutsamen Bereich der Einkünfteerzielung (Vermietung) liege, sei diese Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich. Es gehe nicht um eine Verlagerung von privat veranlassten Aufwendungen, sondern um eine Überlagerung des zunächst aus privaten Gründen aufgenommenen und verwendeten Darlehens durch einen neuen, nunmehr steuerrechtlich beachtlichen Veranlassungszusammenhang.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 07.12.2011

(BFH, 18.10.2011 - IX R 15/11)

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