Mütter oder Väter, deren Kinder vom anderen Elternteil ins nicht europäische Ausland entführt wurden, haben allenfalls dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Kinder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Entführung nach Deutschland zurückkehren. Liegt die Entführung dagegen schon Jahre zurück, besteht kein Kindergeldanspruch (FG Hessen, Urteil vom 26.05.2011 - 3 K 1724/10).
Geklagt hatte eine Mutter, die für ihre drei Kinder zunächst Kindergeld erhalten hatte. Die Kinder wurden im Jahre 2002 vom Kindesvater ins außereuropäische Ausland entführt, weshalb dieser im Jahre 2003 mit rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Zudem hob die Familienkasse im Jahre 2003 die Kindergeldfestsetzung auf. Im Jahre 2008 beantragte die Klägerin erneut die Festsetzung von Kindergeld für die drei immer noch nicht zurückgekehrten Kinder. Sie begründete den Antrag damit, dass die Kinder vor der Entführung ihren festen Wohnsitz in ihrem Haushalt gehabt hätten. Sie sei auch als Hauptbezugsperson für sämtliche Belange der Kinder zuständig gewesen und halte in ihrem großen Haus im Inland immer noch Zimmer für den Fall der nicht ausgeschlossenen Rückkehr der Kinder bereit. Die Familienkasse hingegen lehnte die Zahlung von Kindergeld ab dem Jahr 2008 ab, weil nach einem achtjährigen Auslandsaufenthalt der mittlerweile 9, 15 und 18 Jahre alten Kinder von der Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland auszugehen sei.
Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung der Familienkasse.
Nach Ansicht des Gerichts stand der Klägerin für 2008 kein Kindergeld zu, weil die Kinder nach ihrer Entführung ins Ausland keinen inländischen Wohnsitz im Hause der Klägerin hatten. Soweit andere Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof in Entführungsfällen eine Beibehaltung des Wohnsitzes des Kindes bejaht hätten, betreffe diese Rechtsprechung Fälle, in denen die Kinder jeweils nur wenige Monate nach der Entführung nach Deutschland zurückgekehrt seien. Dann greife die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), wonach bei einer Rückkehr innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von einer Beibehaltung des Wohnsitzes auszugehen ist. Anders liege es jedoch im Streitfall bei einer Entführung über mehrere Jahre, weil dann nicht mehr ein nur als vorübergehend einzustufender Auslandsaufenthalt vorliege. Da im Streitfall auch keine besonderen Umstände vorlägen, die ein Festhalten am Inlandswohnsitz rechtfertigen könnten, stehe der Klägerin ab 2008 kein Kindergeld mehr zu.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Hessen vom 22.11.2011
(FG Hessen, 26.05.2011 - 3 K 1724/10).