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Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen

In drei Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie geäußert (Urteile vom 19.07.2011 - XI R 29/10, XI R 21/10, XI R 29/09).

Nach diesen Urteilen ist ein (privater) Betreiber einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage), der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. In Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus Aufwendungen, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen stehen, könne er grundsätzlich als Vorsteuer abziehen.

In einem Urteilsfall (Az. XI R 29/09) ging es um einen (privaten) Stromerzeuger, der eine PV-Anlage auf dem Dach eines nicht anderweitig genutzten (leerstehenden) Schuppens installierte. Entscheidend war nach Ansicht der Richter in diesem Fall die Frage, wie hoch der Anteil der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes war. Denn der Stromerzeuger könne den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur insoweit beanspruchen, als er auf den unternehmerisch genutzten Teil entfällt. Weitere Voraussetzung sei allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gelte die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppen), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (sog. unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Das Gericht entschied des Weiteren, dass bei der Ermittlung des Anteils der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes nicht nur die innere Nutzfläche des Schuppens berücksichtigt werden darf, sondern auch der unternehmerisch genutzte Teil der Dachfläche.

In einem weiteren Urteil (Az. XI R 21/10) installierte ein (privater) Stromerzeuger eine PV-Anlage auf dem Dach eines Carports , den er zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendete. In diesem Fall kann laut BFH der Stromerzeuger den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Er sei nach damaliger Rechtslage in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt gewesen - falls die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % betrug -, müsse dann aber die private Verwendung des Carports als sog. unentgeltliche Wertabgabe versteuern.

Es ist im Zusammenhang mit diesem Urteilsfall darauf hinzuweisen, dass nach einer am 01.01.2011 in Kraft getretenen Änderung des UStG der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nun nur noch teilweise möglich ist. Nach § 15 Abs. 1b UStG ist der Vorsteuerabzug u.a. für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unternehmerische Verwendung eines Gebäudes entfallen.

In einem dritten Urteilsfall (Az. XI R 29/10) ließ ein (privater) Stromerzeuger das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Scheune neu eindecken und installierte sodann eine PV-Anlage auf dem Dach. In diesem Fall kann der Stromerzeuger nach Ansicht der Richter den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches nur insoweit beanspruchen, als sie auf den (für Stromlieferungen) unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes entfallen. Hier gelte die 10 %-Grenze nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen.

Der BFH stellt in den Urteilen fest, dass der unternehmerische Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude durch den Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln ist. Dabei komme z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird.

Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 09.11.2011

(BFH, 19.07.11 - XI R 29/10, XI R 21/10, XI R 29/09)

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