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Fahrten zur Baustelle nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen

Ein Monteur, der über einen längeren Zeitraum auf dem Betriebsgelände eines Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt wird, hat dort keine regelmäßige Arbeitsstätte (FG Münster, Urteil vom 14.09.2011 - 10 K 2037/10 E).

Der Kläger war als angestellter Monteur für die Inbetriebnahme und die Wartung industrieller Großanlagen verantwortlich. Hierzu war er im Streitjahr an insgesamt 223 Tagen in einem Baucontainer auf dem Betriebsgelände eines Kunden seines Arbeitgebers tätig. Das Finanzamt sah die Fahrten des Klägers dorthin als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Es berücksichtigte daher lediglich einen Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) (0,30 EUR pro Entfernungskilometer ). Der Kläger begehrte dagegen die Berücksichtigung der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer ).

Vor dem Finanzgericht (FG) bekam der Kläger Recht.

Nach Ansicht der Richter stand dem Kläger ein Werbungskostenabzug in Höhe von 0,30 EUR pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer zu. Für den Ansatz der niedrigeren Entfernungspauschale sei erforderlich, dass es sich bei dem Baucontainer um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers handelte. Eine solche liege nur bei einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vor. Dies sei bei einem leicht abtransportierbaren Baucontainer auf dem Betriebsgelände eines Kunden nicht der Fall. Der Kläger habe sich nicht darauf einstellen können, über einen längeren Zeitraum dieselbe Strecke zu dem Baucontainer zurücklegen zu müssen. Nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum auf dieselbe Fahrtstrecke einstellen kann, sei die Anwendung der den Werbungskostenabzug begrenzenden Ausnahmeregelung (Entfernungspauschale) gerechtfertigt.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster im Newsletter 10/2011

(FG Münster, 14.09.2011 - 10 K 2037/10 E).

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