Für die wirksame Erhebung einer Klage per E-Mail bei einem Finanzgericht ist die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur erforderlich, wenn das betreffende Bundesland diese Signatur in einer Verordnung vorgeschrieben hat (BFH, Beschluss vom 26.07.2011 - VII R 30/10).
Der Kläger hatte seine Klage kurz vor Ablauf der Klagefrist mit einfacher E-Mail beim Finanzgericht (FG) Hamburg eingereicht. Die einschlägige hamburgische Rechtsverordnung sieht die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur vor, "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist". Das FG urteilte, es sei zwar keine elektronische Einreichung von Klagen vorgeschrieben. Die Formulierung in der Verordnung sei aber verunglückt und erkennbar dahingehend zu verstehen, dass sie die wahlweise zulässige elektronische Klageerhebung betreffe. Deshalb behandelte das FG die Klage als unzulässig, weil die elektronische Signatur fehlte.
Seit dem Jahr 2005 sieht die Finanzgerichtsordnung vor, dass Klagen bei Finanzgerichten (FG) elektronisch eingereicht werden können. In diesem Zusammenhang können die Bundesländer durch eigene Rechtsverordnungen die generelle Zulassung sowie die Art und Weise der elektronischen Einreichung von Dokumenten regeln. Für Klageschriften müssen die Verordnungen allerdings zwingend die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz vorsehen. Sofern eine Klage ohne diese Signatur eingeht, ist sie unwirksam und wird einer schriftlich, aber ohne Unterschrift erhobenen Klage gleichgestellt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) darf die landesrechtliche Regelung (hier für Hamburg) nicht selbst auslegen. Er hat nur die Vereinbarkeit der Auslegung durch das FG mit Bundesrecht zu prüfen. In dieser Hinsicht sahen die Richter im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die Handhabung des FG.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 21.09.2011
(BFH, 26.07.2011 - VII R 30/10)