Die Versetzung eines Soldaten an eine andere Stammdienststelle rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme, dass diese Stammdienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2012 - 5 K 2160/11).
Die Frage nach der regelmäßigen Arbeitsstätte ist u.a. deshalb relevant, da bei Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte die Fahraufwendungen - als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nur mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer) und nicht nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 EUR pro gefahrenem Km) berücksichtigt werden können.
Im Streitfall war der Kläger als Soldat im Dezember 2008 zunächst an die Stammdienststelle der Bundeswehr in K kommandiert. Mit Verfügungen vom Oktober/November 2008 wurde er für die Zeit ab 01.01.2009 dorthin versetzt. In einer Verfügung wird u.a. ausgeführt, voraussichtliche Verwendungsdauer: 31.12.2010. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt, weil ein Umzug an den neuen Dienstort aufgrund besonderer Gründe nicht durchgeführt werden solle. In seiner Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger für seine Fahrten zur Stammdienststelle bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit einen Betrag von 6.793,50 EUR (= 22.645 km tatsächliche Fahrtstrecke x 0,30 EUR) nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Dagegen war das Finanzamt (FA) der Ansicht, die Dienststelle, an die der Kläger versetzt worden war, stelle seine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weswegen nur die Entfernungspauschale mit einem Betrag von 3.438,00 EUR (191 Tage x 60 km x 0,30 EUR) anzusetzen sei. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz.
Das FG gab dem Kläger Recht.
Die Richter führen u.a. aus, aufgrund der Besonderheiten des Falles seien die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort zur Stammdienststelle in K nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen, denn der Kläger habe im Streitjahr 2009 bei der Stammdienststelle der Bundeswehr in K keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt. Der gesetzlich nicht definierte Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" sei dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf immer gleiche Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. sogar durch entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann. Liege keine solche Arbeitsstätte vor, sei eine Einschränkung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten sachlich nicht gerechtfertigt.
Eine Versetzung begründe nicht zwangsläufig eine regelmäßige Arbeitsstätte am neuen Dienstort. Maßgeblich sei vielmehr, ob sich im vorliegenden Fall der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit - aus damaliger Sicht - hätte darauf einrichten können, in K dauerhaft tätig zu sein. Dies sei hier zu verneinen. Nach der Versetzungsverfügung sei nur eine Tätigkeitsdauer von zwei Jahren zu erwarten gewesen. Eine Tätigkeit von zwei Jahren sei zwar längerfristig, aber nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Außerdem habe der Kläger wegen weiterer Hinweise in den Versetzungsverfügungen damit rechnen müssen, jederzeit - also ggf. auch vor Ablauf der in der Versetzungsverfügung bezeichneten (voraussichtlichen) Verwendungsdauer - erneut versetzt zu werden. Soweit das FA dagegen argumentierte, Soldaten müssten stets mit ihrer Versetzung rechnen, sei nicht auf die abstrakten Merkmale eines bestimmten Berufsbildes abzustellen. Es komme vielmehr darauf an, ob der Arbeitnehmer des konkret zu beurteilenden Dienstverhältnisses aller Voraussicht nach damit rechnen muss, dass er seine Arbeitsleistung an immer wieder anderen Arbeitsstätten zu erbringen hat. Aufgrund der vorliegenden Umstände sei davon auszugehen, dass die Stammdienststelle in K keine regelmäßige Arbeitsstätte gewesen ist.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil vor dem Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 30.04.2012
(FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11)