Aktuell

Drucker-Symbol Per E-Mail verschicken

Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

Ist ein Arbeitnehmer an mehreren Arbeitsorten tätigt, so kann er dennoch nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Es ist auch möglich, dass er keine regelmäßige Arbeitsstätte hat (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 32/11).

Der Kläger war im Streitjahr als Bezirksleiter einer Firma laut Arbeitsvertrag für verschiedene Verkaufsstellen in unterschiedlichen Orten zuständig. Er suchte die Verkaufsstellen mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen mehrfach im Jahr, allerdings unterschiedlich häufig, auf. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger u.a. den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 2.028 EUR. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass die Verkaufsstellen regelmäßige Arbeitsstätten darstellten und somit eine Einsatzwechseltätigkeit (Auswärtstätigkeit) nicht angenommen werden könne. Das Finanzgericht (FG), das der Kläger daraufhin anrief, gab der Klage nur zu einem geringen Teil statt. Die Filialen, die der Kläger nur jeweils vereinzelt im Streitjahr aufgesucht hat, seien keine regelmäßigen Arbeitsstätten. Eine regelmäßige Arbeitsstätte hingegen liege bei mehr als zehn Besuchen im Kalenderjahr vor.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Revision des Klägers gegen das Urteil des FG als begründet an. Er hob die Vorentscheidung auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Wird ein Steuerpflichtiger vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig (Auswärtstätigkeit), so kann er nach der Abwesenheitsdauer gestaffelte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Das Gericht stellt klar, dass der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG) dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) entspricht. Regelmäßige Arbeitsstätte sei (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat.

Nach Ansicht der Richter ist das FG im vorliegenden Fall zu Unrecht von mehreren Tätigkeitsmittelpunkten (regelmäßigen Arbeitsstätten) ausgegangen. Nach neuerer (geänderter) BFH-Rechtsprechung könne der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen. Ein Arbeitnehmer könne daher nur eine und nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben. Nur insoweit sei es dem Arbeitnehmer möglich, sich auf die immer gleichen Wege einzustellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinzuwirken. Folge dieser Rechtsprechung könne auch sein, dass ein Arbeitnehmer gar keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reiche für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht.

Das FG hat nun im erneuten Verfahren zu prüfen, ob der Kläger im Streitjahr überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte (und wenn ja, welche) oder ob er nicht insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausgeübt hat.

(BFH, 19.01.2012 - VI R 32/11)

Zur Übersicht