Aktuell

Drucker-Symbol Per E-Mail verschicken

Kindergeld: Übergangszeit zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehr- oder Zivildienst

Für ein Kind, das nach Beendigung seiner Schulzeit - unabhängig davon, ob absehbar oder nicht - länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes wartet, besteht während dieser Übergangszeit kein Anspruch auf Kindergeld (BFH, Urteile vom 22.12.2011 - III R 5/07 und III R 41/07).

Der Kindergeldberechtigte kann u.a. für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. (ab Veranlagungszeitraum 2007: 25.) Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld erhalten, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen der Beendigung eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn der Ableistung eines Pflichtdienstes (gesetzlicher Wehr- oder Zivildienst) befindet. In den vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fällen begehrten die Kläger Kindergeld, obwohl ihre Kinder die gesetzlich geregelte Übergangszeit von vier Monaten überschritten hatten. Sowohl die beklagten Familienkassen als auch die Finanzgerichte lehnten einen Kindergeldanspruch mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut ab. Diese Beurteilung entsprach im Übrigen auch der bisher zu dieser Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des BFH.

Der BFH hat in den genannten Urteilen seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Die im Gesetz geregelte Viermonatsfrist dürfe nicht verlängert werden, weil die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine Regelungslücke enthielten. Damit sei es den Gerichten versagt, Kinder auch dann zu berücksichtigen, wenn sie die genannte Viermonatsfrist überschreiten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Verfassungsrecht. Insbesondere stelle die Tatsache, dass Kinder, die sich in einer längeren als viermonatigen Übergangszeit befinden, unberücksichtigt bleiben, keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Vielmehr sei darin eine vom Gesetzgeber vorgenommene zulässige Typisierung zu sehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aktuell eine Übergangszeit zwischen der Beendigung eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes nicht mehr möglich ist. Grund dafür ist, dass die gesetzliche Wehrpflicht und auch der verpflichtende Zivildienst mit Wirkung ab 01.07. 2011 ausgesetzt worden sind.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 18.04.2012

(BFH, 22.12.2011 - III R 5/07 und III R 41/07).

Zur Übersicht