Die Verpflichtung des Unternehmers, Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil vom 14.03.2012 - XI R 33/09).
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, den Antrag gestellt, dass in ihrem Fall auf die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen verzichtet wird. Die Klägerin rügte die Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung.
Die Klage wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag der Klägerin auf Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform muss allerdings vom Finanzamt neu entschieden werden.
Seit dem 01.01.2005 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten. In diesen Fällen muss - wie bisher - eine Papiererklärung eingereicht werden. Das Finanzamt hat dem Antrag auf Verzicht der elektronischen Übermittlung zu entsprechen, wenn diese Form der Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dieses ist z.B. der Fall, wenn dem Unternehmer die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn er nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Der BFH sieht diese Regelung als verfassungsgemäß an. Durch die elektronische Übermittlung können die Daten von den Finanzämtern automatisch weiterverarbeitet werden. Dies diene u.a. der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtere die notwendige Kontrolle. Die Regelung sei auch nicht unverhältnismäßig, denn die Härtefallregelung berücksichtige die berechtigten Belange der Steuerpflichtigen in ausreichendem Maße.
Ob die Klägerin im konkreten Fall mit Erfolg eine unzumutbare Härte geltend machen kann, blieb vor dem BFH offen. Ohne Erfolg hatte die Klägerin allerdings das hohe Alter und die mangelnde Computererfahrung ihrer Geschäftsführer angeführt. Beides galt zumindest für zwei ihrer insgesamt vier Geschäftsführer nicht. Dass diese nur zum Schein bestellt seien, ließ der BFH nicht gelten. Über den Antrag der Klägerin muss das Finanzamt nun noch einmal entscheiden, weil es sein Ermessen nach Ansicht der Richter im ersten Durchgang fehlerhaft ausgeübt hatte.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 11.04.2012
(BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09)