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Berücksichtigung der Privatnutzung von Unternehmensgegenständen im Rahmen der Kleinunternehmerregelung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.03.2012 - IV D 3 - S 7360/11/10001 - zu der Frage Stellung genommen, inwiefern ein möglicher Umsatz aus der Privatnutzung von Gegenständen, die dem Unternehmen zugeordnet sind, bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung zu berücksichtigen ist.

Die Privatnutzung eines vollständig dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes (z.B. Firmenwagen) ist grundsätzlich dann steuerbar, wenn die unternehmerische Verwendung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. An diesem Vorsteuerabzug fehlt es bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung, sodass die unentgeltliche Wertabgabe (Privatnutzungsanteil) bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz - UStG ) für die Prüfung, ob die Kleinunternehmerregelung anwendbar ist, nicht einzubeziehen ist.

Gleiches gilt, wenn der Kleinunternehmer einen solchen teilunternehmerisch verwendeten Gegenstand in einem Besteuerungszeitraum erworben hat, in dem die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung noch nicht vorlagen bzw. er auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. In diesem Fall findet bei späterer Anwendung der Kleinunternehmerregelung eine Vorsteuerberichtigung statt, sodass es keinen "Widerspruch" zwischen der späteren Nichtbesteuerung der Privatnutzung und dem ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug gibt.

Die unentgeltliche Wertabgabe ist dann in die Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG einzubeziehen, wenn ein der Regelbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Gesamtumsatz des vorangegangenen Jahres im Hinblick auf die Umsatzgrenze von 17.500 EUR ermittelt und die unentgeltliche Wertabgabe im vorangegangenen Kalenderjahr steuerbar war.

Durch das BMF-Schreiben wurde auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.

Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

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