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Kosten für Abschirmung von Elektrosmog als außergewöhnliche Belastungen

Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden (FG Köln, Urteil vom 08.03.2012 - 10 K 290/11).

Die Klägerin machte bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von 17.075 EUR für die Anbringung einer Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt worden sei und es sich allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme handele. Die Klägerin wandte sich daraufhin an das Finanzgericht (FG) Köln.

Das FG gab der Klägerin Recht.

Die Richter ließen den Abzug der Aufwendungen für die Abschirmungsmaßnahmen als Krankheitskosten zu. Zwangsläufig und damit steuerlich absetzbar seien nämlich nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung. Vielmehr fielen hierunter die Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt ist. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Baumaßnahme reichten dem Gericht im vorliegenden Fall ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der Klägerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über "stark auffällige" Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung aus.

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Köln vom 02.04.2012

(FG Köln, 08.03.2012 - 10 K 290/11)

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