Die unentgeltliche Mahlzeitengewährung an angestellte Betreuer eines Kinderheims stellt unter bestimmten Voraussetzungen lediglich eine notwendige Begleiterscheinung beruflicher Aufgaben und keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 23.01.2012 - 5 K 64/11).
Im entschiedenen Fall hatte sich das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung auf den Standpunkt gestellt, dass das den Betreuern während der gemeinsamen Mahlzeiten mit den betreuten Kindern unentgeltlich gewährte Essen einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstelle. Es erließ einen entsprechenden Lohnsteuernachforderungsbescheid gegen den Kinderheimbetreiber. Hiergegen wandte sich der Betreiber des Kinderheims und klagte vor dem Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein.
Das FG gab dem Kläger Recht.
Die Richter gingen in ihrer Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) aus, wonach die dem Arbeitnehmer zugewendeten Vorteile dann keinen Arbeitslohn darstellen, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung darstellen. Nach Durchführung eines Ortstermins während der Mahlzeiteneinnahme im Kinderheim und unter Würdigung der Gesamtumstände kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass vorliegend der in der unentgeltlichen Zuwendung der Mahlzeiten liegende Vorteil nahezu ausschließlich eine solche notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung war. Für maßgebend hielten die Richter insofern, dass der Arbeitgeber mit der Maßnahme der gemeinsamen Einnahme der Mahlzeiten zum einen das Ziel verfolgte, hierdurch für die aus ihren Familien herausgenommenen Kinder eine familienähnliche Alltagsstrukturierung zu erreichen. Außerdem sollten hiermit nach Erkenntnis des Gerichts die überwiegend zwischen 9 und 16 Jahre alten Kinder während der Essenseinnahme überwacht und ihnen durch Vorbildfunktionen Tischsitten nahegebracht werden. Zudem habe sich die Mahlzeitengestellung auch eher als eine aufgedrängte Bereicherung dargestellt, weil eine arbeitsvertraglich verpflichtende Weisung des Arbeitgebers zur Teilnahme bestand. Demgegenüber sei der (ohnehin eher geringe) finanzielle Vorteil für den einzelnen Arbeitnehmer in den Hintergrund getreten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Newsletter I/2012 des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
(Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 23.01.2012 - 5 K 64/11)