Aktuell

Drucker-Symbol Per E-Mail verschicken

Steuererstattung per einstweiliger Anordnung

Das Finanzgericht kann eine Finanzbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten, eine Steuererstattung festzusetzen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist, der Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und der Anordnungsgrund eine besondere Intensität aufweist (FG Münster, Beschluss vom 23.02.2012 - 5 V 4511/11 U).

Im Streitfall hatte die Antragstellerin die Änderung der an sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 beantragt. Sie verwies hierbei auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur umsatzsteuerlichen Behandlung von frisch zubereiteten Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissständen. Das Finanzamt lehnte die Änderung für die Jahre 2007 und 2008 ab. Das Einspruchsverfahren hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Über den Antrag für das Jahr 2006 entschied es noch nicht, stellte jedoch die Änderung in Aussicht, sobald die EuGH-Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlicht sei.

Hierauf wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Finanzgericht. Sie begehrte die Erstattung von insgesamt ca. 110.000 EUR Umsatzsteuer.

Das FG gab der Antragstellerin Recht.

Die Richter bejahten das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs , da die Umsätze der Antragstellerin aus dem Verkauf von Bratwürstchen und Pommes frites als eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu qualifizieren seien. Die Umsätze waren in den ursprünglichen Umsatzsteuererklärungen und den dann ergangenen Umsatzsteuerbescheiden dem regulären Steuersatz von 19 % unterworfen worden. Durch die später erfolgte Vorlage korrigierter Umsatzsteuererklärungen habe die Antragstellerin die Höhe der sich ergebenden Erstattungsbeträge (Umsatzsteuersatz von nur 7 %) glaubhaft gemacht . Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, denn die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass sie unmittelbar von Zahlungsunfähigkeit bedroht sei.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster im Newsletter 3/2012

(FG Münster, 23.02.2012 - 5 V 4511/11 U)

Zur Übersicht