Die private Nutzung von Computer-Software des Arbeitgebers soll für die Arbeitnehmer steuerfrei gestellt werden. Dies soll auch gelten, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt.
Eine entsprechende Gesetzesänderung wurde vom Finanzausschuss in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz aufgenommen. Die CDU/CSU-Fraktion begründete die Steuerfreiheit bei privater Nutzung von Software und Datenverarbeitungsgeräten mit der notwendigen Steuervereinfachung. Auch die SPD-Fraktion sah kein Problem darin, die Software steuerfrei zu überlassen. Bündnis 90/Die Grünen äußerten dagegen die Sorge, dass sich aus dieser Möglichkeit ein Steuersparmodell entwickeln könne. Es müsse genau beobachtet werden, ob es Versuche geben wird, systematisch Lohn über solche Instrumente auszuzahlen. Auch die Linksfraktion warnte davor, dass bei der steuerfreien Überlassung Missbrauchsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet werden könne. Selbst hochwertige Fernsehgeräte mit Datenverarbeitungsmöglichkeit könnten so steuerfrei überlassen werden. Die CDU/CSU bezeichnete dies als "absurd". Neben der Steuervereinfachung gehe es hier auch darum, die Schaffung von Heimarbeitsplätzen zu erleichtern.
Ein weiterer in das Gesetz aufgenommener Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sieht vor, dass Schachteldividenden aus dem Ausland , die nach den Regelungen einiger Doppelbesteuerungsabkommen in bestimmten Fällen steuerfrei sind, nun doch versteuert werden müssen. Die Regelung betrifft besonders Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA).
Der eigentliche Gesetzentwurf sieht eine Anhebung der Höchstbeträge zur Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer vor. Dies sei notwendig, um die Ziele der Gemeindefinanzreform, wie z.B. eine Verteilung der Steuer auf Grundlage des örtlichen Aufkommens, zu erreichen, heißt es in dem Gesetzentwurf. Danach sollen die Höchstbeträge auf 35.000 EUR für einzeln veranlagte Steuerpflichtige und 70.000 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten steigen. Bisher betragen diese Werte 30.000 bzw. 60.000 EUR.
Durch einen weiteren in den Gesetzentwurf aufgenommenen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen soll der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Pferde aufgehoben werden. Auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Pferden soll künftig der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % erhoben werden. Nach Angaben der Bundesregierung ist die Gesetzesänderung notwendig, da die EU-Kommission wegen des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Pferde vor dem Europäischen Gerichthof Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben und Recht bekommen hatte.
Quelle: Pressemitteilung in hib - heute im bundestag Nr. 098