Das Finanzgericht Münster hat zur Frage der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Stellung genommen (Urteil vom 20.12.2011 - 1 K 4150/08 E).
Die Kläger heirateten im Dezember des Streitjahres. Die Klägerin hatte an ihrem Beschäftigungsort während des gesamten Streitjahres eine Wohnung und hielt sich an den Wochenenden und im Urlaub in der Wohnung des Klägers an einem etwa 90 km entfernt liegenden Ort auf. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und für Familienheimfahrten für den Zeitraum vor der Eheschließung nicht an, da die Klägerin sich nicht finanziell an den Aufwendungen für die Wohnung des Klägers beteiligt habe. Hiergegen zogen die Kläger vor das Finanzgericht (FG) Münster.
Das FG gab den Klägern Recht.
Nach Ansicht des Gerichts lag der Lebensmittelpunkt der Klägerin am Ort der Wohnung des Klägers, da sie dort einen eigenen Hausstand unterhalten habe. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts und eine Meldung als Erstwohnsitz seien dafür nicht zwingend erforderlich . Die Gesamtumstände - insbesondere die spätere Eheschließung - sprächen für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Wohnort des Klägers.
Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zu.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster im Newsletter 1/2012
(FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 4150/08 E)