Zahlt ein Steuerpflichtiger Vergütungen an Künstler, die beschränkt steuerpflichtig sind, so kann er für nicht korrekt abgeführte Steuerbeträge in Haftung genommen werden (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 03.08.2011 - 11 K 1171/09 H).
Nach Ansicht des Gerichts verstößt der im Einkommensteuergesetz geregelte Steuerabzug bei ausländischen Künstlern, die z.B. (wie im vorliegenden Fall) in einer Diskothek in Deutschland auftreten, nicht gegen EU-Recht. Die deutsche Finanzverwaltung müsse sich nicht darauf verweisen lassen, ihre Steuerforderung im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe nach der EG-Beitreibungsrichtlinie zu realisieren. Sie könne vielmehr den Schuldner der Vergütung - hier: den Betreiber der Diskothek -, der den Steuerabzug nicht oder nicht vorschriftsgemäß vorgenommen hat, in Haftung nehmen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 10.01.2012
(FG Düsseldorf, 03.08.2011 - 11 K 1171/09 H)