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Anwaltskosten bei Strafverfahren als Werbungskosten

Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein (BFH, Beschluss vom 17.08.2011 - VI R 75/10).

Dem Kläger wurde der Vorwurf der Beihilfe zur Untreue im Zusammenhang mit erhaltenen Leistungsprämien gemacht. Das Strafverfahren wurde letztlich gemäß § 153a StPO eingestellt. Die dem Kläger im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren entstandenen Anwaltskosten machte dieser als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger Recht.

Nach der Rechtsprechung des BFH seien Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, könnten Erwerbsaufwendungen begründen und die sich aus ihnen ergebenden Kosten damit Werbungskosten darstellen. Die durch strafbare Handlungen ausgelösten Aufwendungen seien nicht ohne Weiteres der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Es sei in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Das sei der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Eine erwerbsbezogene Veranlassung liege dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde.

Der BFH stellt hierzu fest, dass das vorinstanzliche Finanzgericht (FG) die für die Anerkennung von Werbungskosten relevanten Grundsätze beachtet hat, sodass das angefochtene Urteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das FG sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat und diese erwerbsbezogene Veranlassung auch nicht durch private Gründe überlagert worden ist.

Die erwerbsbezogene Veranlassung der Anwaltskosten werde im Streitfall schon deshalb nicht aufgehoben, weil das Finanzamt die dem Kläger zugewandten Leistungsprämien als steuerpflichtige Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst hat.

Im Übrigen habe das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden, dass der Kläger keine vorsätzlich begangene Straftat verübt hat. Der Kläger sei letztlich nicht wegen einer Straftat zum Nachteil seiner Arbeitgeberin verurteilt worden. Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO rechtfertige nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Straftat verübt hat. Denn die Einstellung nach § 153a StPO setze keinen Nachweis der Tat des Angeklagten voraus.

(BFH, 17.08.2011 - VI R 75/10)

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